Artikel 59e VO (EU) 2019/1122
Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos
(1) Nach Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten gemäß Artikel 59d trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister den Kontostand des betreffenden ESR-Erfüllungskontos berechnet, indem die in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebene Gesamtmenge der überprüften Treibhausgasemissionen im jeweiligen ESR-Erfüllungskonto von der Summe aller AEAs im selben ESR-Erfüllungskonto abgezogen wird.
(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Kontostand jedes ESR-Erfüllungskontos anzeigt.
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