Artikel 59f VO (EU) 2019/1122
Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus
(1) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister sechs Monate nach Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten gemäß Artikel 59d für die Jahre 2025 und 2030 den Wert des Erfüllungsstatus für jedes ESR-Erfüllungskonto für die Jahre 2021 und 2026 bestimmt, indem die Summe aller AEAs, Gutschriften gemäß Artikel 24a der Richtlinie 2003/87/EG und LMUs abzüglich der in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebenen Gesamtmenge der überprüften Treibhausgasemissionen im selben ESR-Erfüllungskonto berechnet wird.
(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus für jedes ESR-Erfüllungskonto für jedes der Jahre 2022 bis 2025 und 2027 bis 2030 bestimmt, indem einen Monat nach dem Zeitpunkt der Bestimmung des Erfüllungsstatuswerts für das Vorjahr die Summe aller AEAs, Gutschriften gemäß Artikel 24a der Richtlinie 2003/87/EG und LMUs abzüglich der in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebenen Gesamtmenge der überprüften Treibhausgasemissionen im selben ESR-Erfüllungskonto berechnet wird.
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus für jedes ESR-Erfüllungskonto erfasst.
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