Artikel 59g VO (EU) 2019/1122

Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/842

(1) Ist der gemäß Artikel 59f der vorliegenden Verordnung bestimmte Wert des Erfüllungsstatus negativ, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister die in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebene Menge überprüfter Treibhausgasemissionen, die die zulässigen Emissionen überschreitet, multipliziert mit dem Faktor 1,08 gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/842 vom ESR-Erfüllungskonto eines Mitgliedstaats für das betreffende Jahr auf dessen ESR-Erfüllungskonto für das folgende Jahr überträgt.

(2) Gleichzeitig sperrt der Zentralverwalter die ESR-Erfüllungskonten des betreffenden Mitgliedstaats für die restlichen Jahre des Erfüllungszeitraums.

(3) Der Zentralverwalter schaltet den Status des ESR-Erfüllungskontos ab dem Jahr, für das der gemäß Artikel 59f bestimmte Wert des Erfüllungsstatus null oder positiv ist, für alle restlichen Jahre des Erfüllungszeitraums von „gesperrt” auf „offen” .

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