Artikel 59h VO (EU) 2019/1122

Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs vom EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs auf das ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

a)
der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr eingereicht wird oder
b)
der Mitgliedstaat, der den Antrag gestellt hat, nicht in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/842 aufgeführt ist oder
c)
die beantragte Menge — unter Berücksichtigung einer etwaigen Abwärtskorrektur der Menge gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung — größer ist als der Gesamtrestbestand der nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/842 für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbaren und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Menge oder
d)
die beantragte Menge größer ist als die Menge der überschüssigen Emissionen für das betreffende Jahr, bei deren Berechnung die Menge AEAs berücksichtigt wird, die gemäß Artikel 59x Absatz 3 oder Artikel 59za Absatz 2 vom ESR-Erfüllungskonto des betreffenden Mitgliedstaats für ein bestimmtes Jahr auf sein LULUCF-Erfüllungskonto übertragen wurde.

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