Artikel 59h VO (EU) 2019/1122
Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs vom EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs auf das ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn
- a)
- der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr eingereicht wird oder
- b)
- der Mitgliedstaat, der den Antrag gestellt hat, nicht in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/842 aufgeführt ist oder
- c)
- die beantragte Menge — unter Berücksichtigung einer etwaigen Abwärtskorrektur der Menge gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung — größer ist als der Gesamtrestbestand der nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/842 für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbaren und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Menge oder
- d)
- die beantragte Menge größer ist als die Menge der überschüssigen Emissionen für das betreffende Jahr, bei deren Berechnung die Menge AEAs berücksichtigt wird, die gemäß Artikel 59x Absatz 3 oder Artikel 59za Absatz 2 vom ESR-Erfüllungskonto des betreffenden Mitgliedstaats für ein bestimmtes Jahr auf sein LULUCF-Erfüllungskonto übertragen wurde.
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