Artikel 59i VO (EU) 2019/1122
Vorwegnahme von AEAs (Borrowing)
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats auf das ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums AEAs aus seinem ESR-Erfüllungskonto für das Folgejahr des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn
- a)
- der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr eingereicht wird oder
- b)
- die beantragte Menge — im Falle der Jahre 2021 bis 2025 — mehr als 10 Prozent bzw. — im Falle der Jahre 2026 bis 2029 — mehr als 5 Prozent der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisung des folgenden Jahres beträgt.
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