Artikel 59j VO (EU) 2019/1122

Übertrag von AEAs auf nachfolgende Zeiträume (Banking)

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs vom ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums auf dessen ESR-Erfüllungskonto für ein beliebiges Folgejahr innerhalb des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

a)
der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos für das betreffende Jahr eingereicht wird oder
b)
für das Jahr 2021 die beantragte Menge größer ist als der gemäß Artikel 59e berechnete positive Kontostand oder
c)
für die Jahre 2022 bis 2029 die beantragte Menge größer ist als der gemäß Artikel 59e berechnete positive Kontostand oder mehr beträgt als 30 % der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten und bis zu dem betreffenden Jahr kumulierten jährlichen Emissionszuweisungen des betreffenden Mitgliedstaats oder
d)
der Status des die Übertragung veranlassenden ESR-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.

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