Artikel 59j VO (EU) 2019/1122
Übertrag von AEAs auf nachfolgende Zeiträume (Banking)
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs vom ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums auf dessen ESR-Erfüllungskonto für ein beliebiges Folgejahr innerhalb des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn
- a)
- der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos für das betreffende Jahr eingereicht wird oder
- b)
- für das Jahr 2021 die beantragte Menge größer ist als der gemäß Artikel 59e berechnete positive Kontostand oder
- c)
- für die Jahre 2022 bis 2029 die beantragte Menge größer ist als der gemäß Artikel 59e berechnete positive Kontostand oder mehr beträgt als 30 % der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten und bis zu dem betreffenden Jahr kumulierten jährlichen Emissionszuweisungen des betreffenden Mitgliedstaats oder
- d)
- der Status des die Übertragung veranlassenden ESR-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.
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