Artikel 59k VO (EU) 2019/1122

Nutzung von Einheiten für die flächengestützte Emissionsminderung

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats Einheiten für die flächengestützte Emissionsminderung (im Folgenden „LMUs” ) aus dem LULUCF-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

a)
die beantragte Menge größer ist als die verfügbare Menge LMUs, die gemäß Artikel 59x in das ESR-Erfüllungskonto übertragen werden kann, oder als die Restmenge oder
b)
die beantragte Menge größer ist als die gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2018/842 verfügbare Menge oder als die Restmenge oder
c)
die beantragte Menge größer ist als die Menge der Emissionen für das betreffende Jahr abzüglich der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung für das betreffende Jahr festgelegten Menge AEAs und abzüglich der Summe aller AEAs, die gemäß Artikel 59j der vorliegenden Verordnung in den Vorjahren auf das laufende oder eines der folgenden Jahre übertragen wurden, oder
d)
der Mitgliedstaat es unterlassen hat, gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mitzuteilen, dass er beabsichtigt, die Flexibilitätsregelung des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2018/842 in Anspruch zu nehmen, oder
e)
der Mitgliedstaat der Verordnung (EU) 2018/841 nicht nachgekommen ist oder
f)
die Übertragung vor der Berechnung des Kontostands des LULUCF-Erfüllungskontos des Mitgliedstaats oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für den betreffenden Erfüllungszeitraum gemäß den Artikeln 59u und 59za veranlasst wird oder
g)
die Übertragung vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos des Mitgliedstaats oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr veranlasst wird.

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