Artikel 59l VO (EU) 2019/1122
Ex-ante-Übertragungen einer jährlichen Emissionszuweisung eines Mitgliedstaats
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs von ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr auf das ESR-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn
- a)
- im Falle der Jahre 2021 bis 2025 die beantragte Menge mehr als 5 % der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisung des die Übertragung veranlassenden Mitgliedstaats für das betreffende Jahr beträgt oder größer ist als die verfügbare Restmenge oder
- b)
- im Falle der Jahre 2026 bis 2030 die beantragte Menge mehr als 10 % der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisung des die Übertragung veranlassenden Mitgliedstaats für das betreffende Jahr beträgt oder größer ist als die verfügbare Restmenge oder
- c)
- der Mitgliedstaat die Übertragung auf ein ESR-Erfüllungskonto für ein vor dem betreffenden Jahr liegendes Jahr beantragt oder
- d)
- der Status des die Übertragung veranlassenden ESR-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.