Artikel 59l VO (EU) 2019/1122

Ex-ante-Übertragungen einer jährlichen Emissionszuweisung eines Mitgliedstaats

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs von ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr auf das ESR-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

a)
im Falle der Jahre 2021 bis 2025 die beantragte Menge mehr als 5 % der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisung des die Übertragung veranlassenden Mitgliedstaats für das betreffende Jahr beträgt oder größer ist als die verfügbare Restmenge oder
b)
im Falle der Jahre 2026 bis 2030 die beantragte Menge mehr als 10 % der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisung des die Übertragung veranlassenden Mitgliedstaats für das betreffende Jahr beträgt oder größer ist als die verfügbare Restmenge oder
c)
der Mitgliedstaat die Übertragung auf ein ESR-Erfüllungskonto für ein vor dem betreffenden Jahr liegendes Jahr beantragt oder
d)
der Status des die Übertragung veranlassenden ESR-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.

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