Artikel 59m VO (EU) 2019/1122
Übertragungen nach der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs von ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr auf das ESR-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn
- a)
- der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands gemäß Artikel 59e eingereicht wird oder
- b)
- die beantragte Menge größer ist als der gemäß Artikel 59e berechnete positive Kontostand oder als die Restmenge oder
- c)
- der Status des die Übertragung veranlassenden ESR-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.
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