Artikel 59m VO (EU) 2019/1122

Übertragungen nach der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs von ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr auf das ESR-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

a)
der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands gemäß Artikel 59e eingereicht wird oder
b)
die beantragte Menge größer ist als der gemäß Artikel 59e berechnete positive Kontostand oder als die Restmenge oder
c)
der Status des die Übertragung veranlassenden ESR-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.

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