Artikel 59n VO (EU) 2019/1122

Sicherheitsreserve

Nach Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten für das Jahr 2030 gemäß Artikel 59d generiert der Zentralverwalter im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto eine Menge zusätzlicher AEAs, die der Differenz zwischen 70 % der nach der Methode in dem Beschluss nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 bestimmten Summe der überprüften Emissionen aller Mitgliedstaaten für das Jahr 2005 und der Summe der relevanten überprüften Treibhausemissionsdaten für alle Mitgliedstaaten für das Jahr 2030 entspricht. Diese Menge beträgt zwischen 0 und 105 Mio. AEAs.

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