Artikel 59o VO (EU) 2019/1122

Erste Verteilung der Sicherheitsreserve

(1) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs vom EU-ESR-Sicherheitsreservekonto auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats — je nach Antrag des Mitgliedstaats — für eines der Jahre von 2026 bis 2030 überträgt. Solche Übertragungen werden nicht vorgenommen, wenn

a)
der Antrag sich auf ein ESR-Erfüllungskonto für ein anderes Jahr als die Jahre 2026 bis 2030 bezieht oder
b)
der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands für das Jahr 2030 eingereicht wird oder
c)
der Antrag des Mitgliedstaats weniger als sechs Wochen vor der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus des ESR-Erfüllungskontos für das Jahr 2026 eingereicht wird oder
d)
der Antrag von einem Mitgliedstaat gestellt wird, der nicht in dem Beschluss nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/842 aufgeführt ist, oder
e)
die beantragte Menge mehr als 20 % der gesamten gemäß dem Beschluss nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/842 bestimmten Übererfüllung des Mitgliedstaats im Zeitraum 2013 bis 2020 beträgt oder größer ist als die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gekürzte Menge oder die verfügbare Restmenge oder
f)
die gemäß den Artikeln 59l und 59m an andere Mitgliedstaaten verkaufte Menge AEAs größer ist als die Menge AEAs, die gemäß den Artikeln 59l und 59m von anderen Mitgliedstaaten erworben wurde, oder
g)
die beantragte Menge größer ist als der Emissionsüberschuss des betreffenden Jahres, wenn Folgendes berücksichtigt wird:

i)
die gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegte Menge AEAs für das betreffende Jahr;
ii)
die gemäß den Artikeln 59l und 59m vom ESR-Erfüllungskonto für das betreffende Jahr erworbene oder verkaufte Menge AEAs;
iii)
die Menge AEAs, die insgesamt gemäß Artikel 59j aus den Vorjahren auf das laufende Jahr oder auf nachfolgende Jahre übertragen wurde;
iv)
die Gesamtmenge AEAs, die gemäß Artikel 59i für das Jahr vorweggenommen werden darf;
v)
die Menge LMUs, die gemäß Artikel 59x in ESR-Erfüllungskonten übertragen werden kann, oder die verfügbare Restmenge gemäß Artikel 59m.

(2) Sechs Wochen vor der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das Jahr 2026 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister die von allen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 beantragte Gesamtmenge AEAs berechnet und anzeigt.

(3) Ist die Gesamtmenge gemäß Absatz 2 größer als die Gesamtmenge der im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto geführten AEAs, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister bei der Übertragung jede von den einzelnen Mitgliedstaaten beantragte Menge anteilig kürzt.

(4) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die anteilig gekürzte Menge berechnet, indem die beantragte Menge mit dem Quotienten aus der Gesamtmenge AEAs im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto und der von allen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 beantragten Gesamtmenge multipliziert wird.

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