Artikel 59p VO (EU) 2019/1122
Zweite Verteilung der Sicherheitsreserve
(1) Ist die Gesamtmenge gemäß Artikel 59o Absatz 2 kleiner als die Gesamtmenge AEAs im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister zusätzlichen Anträgen von Mitgliedstaaten stattgibt, sofern
- a)
- der Antrag des Mitgliedstaats frühestens sechs, aber nicht später als drei Wochen vor der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das Jahr 2026 eingereicht wird;
- b)
- der Antrag von einem Mitgliedstaat gestellt wird, der in dem Beschluss nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/842 aufgeführt ist;
- c)
- die gemäß den Artikeln 59l und 59m an andere Mitgliedstaaten verkaufte Menge AEAs nicht größer ist als die Menge AEAs, die gemäß den Artikeln 59l und 59m von anderen Mitgliedstaaten erworben wurde;
- d)
- die übertragene Menge — unter Berücksichtigung aller in Artikel 59o Absatz 1 Buchstabe g aufgeführten Mengen — weder die Menge des Emissionsüberschusses für das betreffende Jahr noch die gemäß Artikel 59o erhaltene Menge AEAs übersteigt.
(2) Ist die Summe aller gültigen Anträge höher als die Gesamtrestmenge, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister die zu übertragende Menge für jeden gültigen Antrag berechnet, indem es die Gesamtrestmenge AEAs im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto mit dem Quotienten aus diesem Antrag und der Summe aller Anträge, die die Kriterien in Absatz 1 erfüllen, multipliziert.
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