Artikel 59q VO (EU) 2019/1122
Anpassungen
(1) Bei Anpassungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 oder anderen Änderungen der in Artikel 59a der vorliegenden Verordnung genannten Summe, die zu einer Erhöhung der jährlichen Emissionszuweisung eines Mitgliedstaats während des Erfüllungszeitraums führen würden, generiert der Zentralverwalter die entsprechende Menge AEAs im EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs und überträgt sie auf das jeweilige ESR-Erfüllungskonto des betreffenden Mitgliedstaats.
(2) Bei Anpassungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 oder anderen Änderungen der in Artikel 59a der vorliegenden Verordnung genannten Summe, die zu einer Verringerung der jährlichen Emissionszuweisung eines Mitgliedstaats während des Erfüllungszeitraums führen würden, überträgt der Zentralverwalter die entsprechende Menge AEAs vom jeweiligen ESR-Erfüllungskonto des betreffenden Mitgliedstaats auf das ESR-Löschungskonto.
(3) Meldet ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 eine Abwärtskorrektur des Prozentsatzes, so überträgt der Zentralverwalter nach entsprechender Änderung der in dem Beschluss nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Mengen die entsprechende Menge AEAs vom EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs in das ESR-Löschungskonto. Die Gesamtmenge, die dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842 zur Verfügung steht, wird entsprechend geändert.
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