Artikel 59r VO (EU) 2019/1122
Übertragung von zuvor auf einen anderen Zeitraum übertragenen AEAs
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats für ein bestimmtes Jahr des Erfüllungszeitraums AEAs vom ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein beliebiges Folgejahr des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn
- a)
- die beantragte Menge größer ist als die Menge gemäß Artikel 59j auf einen anderen Zeitraum übertragener AEAs im ESR-Erfüllungskonto, aus dem die Übertragung erfolgen soll, oder
- b)
- der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands oder vor der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus des ESR-Erfüllungskontos, aus dem die Übertragung erfolgen soll, eingereicht wird.
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