Artikel 59r VO (EU) 2019/1122

Übertragung von zuvor auf einen anderen Zeitraum übertragenen AEAs

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats für ein bestimmtes Jahr des Erfüllungszeitraums AEAs vom ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein beliebiges Folgejahr des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

a)
die beantragte Menge größer ist als die Menge gemäß Artikel 59j auf einen anderen Zeitraum übertragener AEAs im ESR-Erfüllungskonto, aus dem die Übertragung erfolgen soll, oder
b)
der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands oder vor der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus des ESR-Erfüllungskontos, aus dem die Übertragung erfolgen soll, eingereicht wird.

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