Artikel 59s VO (EU) 2019/1122
Ausführung und Rückgängigmachung von Übertragungen
(1) Für alle unter diesem Titel aufgeführten Übertragungen gelten die Artikel 34, 35 und 55.
(2) Irrtümlicherweise veranlasste Übertragungen auf die ESR-Erfüllungskonten können auf Antrag des nationalen Verwalters rückgängig gemacht werden. In solchen Fällen findet Artikel 62 Absätze 4, 6, 7 und 8 Anwendung.
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