Artikel 60 VO (EU) 2019/1122

Zugänglichkeit und Zuverlässigkeit des Unionsregisters und des EUTL

(1) Der Zentralverwalter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass

a)
das Unionsregister Kontobevollmächtigten und nationalen Verwaltern täglich rund um die Uhr zugänglich ist;
b)
die Kommunikationsverbindungen gemäß Artikel 6 zwischen dem Unionsregister und dem EUTL täglich rund um die Uhr bestehen;
c)
die für den Fall eines Ausfalls der Primärhard- und -software erforderliche Sicherungshard- und -software zur Verfügung steht;
d)
das Unionsregister auf Anträge von Kontobevollmächtigten unverzüglich antwortet.

(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister über robuste Systeme und Verfahren für den Datenschutz bzw. — bei Systemausfällen und im Katastrophenfall — für die umgehende Wiederherstellung aller Daten und Vorgänge verfügt.

(3) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Ausfälle des Unionsregisters und des EUTL auf ein Minimum reduziert werden.

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