Artikel 60 VO (EU) 2019/1122
Zugänglichkeit und Zuverlässigkeit des Unionsregisters und des EUTL
(1) Der Zentralverwalter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass
- a)
- das Unionsregister Kontobevollmächtigten und nationalen Verwaltern täglich rund um die Uhr zugänglich ist;
- b)
- die Kommunikationsverbindungen gemäß Artikel 6 zwischen dem Unionsregister und dem EUTL täglich rund um die Uhr bestehen;
- c)
- die für den Fall eines Ausfalls der Primärhard- und -software erforderliche Sicherungshard- und -software zur Verfügung steht;
- d)
- das Unionsregister auf Anträge von Kontobevollmächtigten unverzüglich antwortet.
(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister über robuste Systeme und Verfahren für den Datenschutz bzw. — bei Systemausfällen und im Katastrophenfall — für die umgehende Wiederherstellung aller Daten und Vorgänge verfügt.
(3) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Ausfälle des Unionsregisters und des EUTL auf ein Minimum reduziert werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.