Artikel 61 VO (EU) 2019/1122

Helpdesks

(1) Die nationalen Verwalter gewähren den Inhabern der von ihnen verwalteten Konten im Unionsregister sowie den Kontobevollmächtigten über nationale Helpdesks Hilfe und Unterstützung.

(2) Der Zentralverwalter unterstützt die nationalen Verwalter über ein zentrales Helpdesk, damit letztere die Unterstützung gemäß Absatz 1 leisten können.

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