Artikel 63 VO (EU) 2019/1122

Zugang zu Konten im Unionsregister

(1) Kontobevollmächtigte haben über den gesicherten Bereich des Unionsregisters Zugang zu ihren Konten im Unionsregister. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass der gesicherte Bereich der Website des Unionsregisters über das Internet zugänglich ist. Die Website des Unionsregisters muss in allen Sprachen der Europäischen Union angelegt sein.

(2) Die nationalen Verwalter haben über den gesicherten Bereich des Unionsregisters Zugang zu den von ihnen verwalteten Konten im Unionsregister. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass dieser gesicherte Bereich der Website des Unionsregisters über das Internet zugänglich ist.

(3) Kommunikationen zwischen Bevollmächtigten oder nationalen Verwaltern und dem gesicherten Bereich des Unionsregisters werden unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften der Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 verschlüsselt.

(4) Der Zentralverwalter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zum gesicherten Bereich der Website des Unionsregisters haben.

(5) Ist die Sicherheit der Authentifizierungsdaten eines Bevollmächtigten kompromittiert, so sperrt der Bevollmächtigte unverzüglich seinen Zugang zu dem betreffenden Konto, teilt dies dem Kontoverwalter mit und beantragt Ersetzung. Kann auf das Konto nicht zur Sperrung des Zugangs zugegriffen werden, so fordert der Bevollmächtigte den nationalen Verwalter unverzüglich auf, seinen Zugang zu sperren.

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