Artikel 64 VO (EU) 2019/1122
Authentifizierung und Autorisierung im Unionsregister
(1) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass den nationalen Verwaltern und jedem Bevollmächtigten zwecks Authentifizierung für den Zugang zum Unionsregister Authentifizierungsdaten zugewiesen werden.
(2) Bevollmächtigte haben nur Zugang zu den Konten innerhalb des Unionsregisters, für die sie zugangsberechtigt sind, und können nur Vorgänge veranlassen, zu deren Veranlassung sie gemäß Artikel 21 berechtigt sind. Der Zugang bzw. die Veranlassung erfolgt über einen gesicherten Bereich der Website des Unionsregisters.
(3) Zusätzlich zu den Authentifizierungsdaten gemäß Absatz 1 verwenden Bevollmächtigte für den Zugang zum Unionsregister einen zweiten Authentifizierungsfaktor unter Berücksichtigung der in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 festgelegten Arten von Zweitfaktor.
(4) Der Verwalter eines Kontos kann davon ausgehen, dass es sich bei einem Nutzer, der vom Unionsregister ordnungsgemäß authentifiziert wurde, um den Bevollmächtigten handelt, der unter den eingegebenen Authentifizierungsdaten registriert ist, es sei denn, der Bevollmächtigte teilt dem Kontoverwalter mit, dass die Sicherheit seiner Authentifizierungsdaten kompromittiert ist, und beantragt Ersetzung.
(5) Der Bevollmächtigte trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Verlust, den Diebstahl oder die Kompromittierung seiner Authentifizierungsdaten zu verhindern. Der Bevollmächtigte meldet dem nationalen Verwalter unverzüglich jeden Verlust oder Diebstahl und jede Kompromittierung seiner Authentifizierungsdaten.
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