Artikel 65 VO (EU) 2019/1122
Sperrung des Zugangs aufgrund eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften oder aufgrund eines Sicherheitsrisikos
(1) Der Zentralverwalter kann den Zugang zum Unionsregister oder zum EUTL oder Bereichen davon vorübergehend sperren, wenn begründeter Verdacht besteht, dass ein Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften oder ein ernst zu nehmendes Sicherheitsrisiko im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission(1) in Bezug auf das Unionsregister oder das EUTL, einschließlich der in Artikel 60 genannten Sicherungshard- und -software, vorliegt. Dauern die Gründe für die Sperrung länger als fünf Arbeitstage an, kann die Kommission den Zentralverwalter anweisen, die Sperrung aufrechtzuerhalten.
Der Zentralverwalter unterrichtet unverzüglich alle nationalen Verwalter über die Sperrung, ihre Gründe und die voraussichtliche Dauer.
(2) Ein nationaler Verwalter, der Kenntnis von einer Verletzung der Sicherheitsvorschriften oder einem Sicherheitsrisiko erhält, unterrichtet unverzüglich den Zentralverwalter. Der Zentralverwalter kann die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen.
(3) Ein nationaler Verwalter, der Kenntnis von einer Situation gemäß Absatz 1 erhält, die die Sperrung des gesamten Zugangs zu den von ihm gemäß dieser Verordnung verwalteten Konten erforderlich macht, sperrt den Zugang zu allen von ihm verwalteten Konten und unterrichtet unverzüglich den Zentralverwalter. Der Zentralverwalter unterrichtet alsdann so bald wie möglich alle anderen nationalen Verwalter.
(4) Die Kontoinhaber werden über die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 getroffenen Maßnahmen so weit wie praktisch möglich im Voraus über die Zugangssperre unterrichtet. Die Unterrichtung muss Angaben über die voraussichtliche Dauer der Zugangssperre enthalten und im öffentlich zugänglichen Bereich der Website des Unionsregisters deutlich sichtbar angezeigt sein.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40).
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