Artikel 66 VO (EU) 2019/1122

Sperre des Zugangs zu Zertifikaten bei Verdacht auf betrügerische Transaktionen

(1) Ein nationaler Verwalter oder ein im Auftrag der zuständigen Behörde oder der nach nationalem Recht relevanten Behörde handelnder nationaler Verwalter kann den Zugang zu Zertifikaten in dem von ihm verwalteten Bereich des Unionsregisters in den folgenden Fällen sperren:

a)
für die Dauer von maximal vier Wochen, wenn er vermutet, dass die Zertifikate für eine betrügerische Transaktion, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zu Korruptionszwecken oder für eine andere schwere Straftat verwendet wurden;
b)
wenn die Sperrung auf der Grundlage und nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften erfolgt, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a sind die Bestimmungen von Artikel 67 entsprechend anzuwenden. Die Frist kann im Auftrag der Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (im Folgenden „zentrale Meldestelle” ) verlängert werden.

(2) Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, den Zugang zu Zertifikaten im Unionsregister oder im EUTL für die Dauer von maximal vier Wochen zu sperren, wenn sie vermutet, dass die Zertifikate für eine betrügerische Transaktion, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zu Korruptionszwecken oder für eine andere schwere Straftat verwendet wurden.

(3) Der nationale Verwalter oder die Kommission benachrichtigen die zuständige Strafverfolgungsbehörde unverzüglich über die Zugangssperre.

(4) Eine zuständige nationale Strafverfolgungsbehörde des Mitgliedstaats des nationalen Verwalters kann den Verwalter auch auf der Grundlage und nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften auffordern, den Zugang zu sperren.

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