Artikel 67 VO (EU) 2019/1122

Zusammenarbeit mit den relevanten zuständigen Behörden und Benachrichtigung im Falle von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder schweren Straftaten

(1) Der Zentralverwalter und die nationalen Verwalter arbeiten mit den öffentlichen Stellen, die mit der Überwachung der Pflichterfüllung im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG beauftragt sind, und mit den öffentlichen Stellen, die für die Beaufsichtigung der Primär- und Sekundärzertifikatmärkte zuständig sind, zusammen, um sicherzustellen, dass diese sich einen Gesamtüberblick über die Emissionszertifikatmärkte verschaffen können.

(2) Der nationale Verwalter sowie die ihm unterstehenden Geschäftsführer und Mitarbeiter arbeiten uneingeschränkt mit den betreffenden zuständigen Behörden zusammen, um angemessene und geeignete Verfahren zur Verhinderung und Verhütung von Operationen festzulegen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen.

(3) Der nationale Verwalter sowie die ihm unterstehenden Geschäftsführer und Mitarbeiter arbeiten uneingeschränkt mit der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 zusammen, indem sie umgehend

a)
und auf eigene Initiative die zentrale Meldestelle informieren, wenn sie wissen, vermuten oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder schwere Straftaten erfolgten oder versucht wurden;
b)
der zentralen Meldestelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte in Einklang mit den Verfahren erteilen, die in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegt sind.

(4) Die Informationen gemäß Absatz 2 werden an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats des nationalen Verwalters weitergeleitet. Mit den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Strategien und Verfahren für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und für Kommunikation wird (werden) die Person(en) bezeichnet, deren Aufgabe es ist, Informationen nach dem vorliegenden Artikel weiterzuleiten.

(5) Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters trägt dafür Sorge, dass die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 37, 38, 39, 42 und 46 der Richtlinie (EU) 2015/849 für den nationalen Verwalter gelten.

(6) Die Kontoinhaber teilen der zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörde jeden Fall von Betrug oder mutmaßlichem Betrug unverzüglich mit. Diese Mitteilung wird an die nationalen Verwalter weitergeleitet.

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