Artikel 68 VO (EU) 2019/1122

Aussetzung von Vorgängen

(1) Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung einiger oder aller vom Unionsregister ausgehenden Vorgänge durch das EUTL vorübergehend auszusetzen, wenn das Register nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung geführt und gewartet wird. Sie benachrichtigt umgehend die jeweiligen nationalen Verwalter.

(2) Der Zentralverwalter kann die Veranlassung oder Bestätigung einiger oder aller Vorgänge im Unionsregister vorübergehend aussetzen, damit letzteres planmäßig oder in Notfällen gewartet werden kann.

(3) Ein nationaler Verwalter kann bei der Kommission beantragen, dass gemäß Absatz 1 ausgesetzte Vorgänge wieder neu gestartet werden, wenn er der Auffassung ist, dass die Probleme, die zur Aussetzung geführt haben, behoben sind. Trifft dies zu, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die betreffenden Vorgänge neu zu starten. Im gegenteiligen Fall lehnt sie den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem nationalen Verwalter unverzüglich unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme des nächsten Antrags erfüllt sein müssen, mit.

(4) Die Kommission kann — auch auf Antrag eines Mitgliedstaats, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten — den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung einschlägiger Vorgänge im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung und der Versteigerung durch das Unionsregister für diesen Mitgliedstaat vorübergehend auszusetzen.

(5) Teilt das Clearing-System der Auktionsplattform der Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 1 eine Änderung einer Auktionstabelle mit, weil Zertifikate gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zurückgehalten werden, so erfasst der Zentralverwalter diese geänderte Auktionstabelle im Unionsregister und überträgt die betreffenden Zertifikate nicht.

(6) Teilt das Clearing-System der betreffenden Auktionsplattform die Änderung einer Auktionstabelle nicht gemäß Absatz 5 mit und hat ein gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellter Auktionator eine solche Mitteilung übermittelt, so setzt der Zentralverwalter die Übertragung von Zertifikaten für jenen Mitgliedstaat aus.

(7) Teilt das Clearing-System der Auktionsplattform nach der Bestellung eines neuen Auktionators gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission die Änderung einer Auktionstabelle in Bezug auf den Namen und die Kontaktangaben des neuen Auktionators mit, so erfasst der Zentralverwalter die überarbeitete Auktionstabelle im Unionsregister und überträgt die Zertifikate im Namen des neuen Auktionators auf das Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate, das zum Clearing-System der betreffenden Auktionsplattform gehört.

(8) Außer in den Fällen, in denen eine Versteigerung gemäß Artikel 7 Absatz 5 oder 6 oder Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 annulliert wurde, setzt der Zentralverwalter die Übertragung von in der jeweiligen Auktionstabelle im Unionsregister angegebenen Zertifikaten in den folgenden Fällen aus:

a)
wenn die betreffende Auktionsplattform nicht in der Lage ist, die Versteigerungen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 durchzuführen;
b)
wenn die erforderlichen Versteigerungserlöse gemäß Artikel 10a Absatz 9, Artikel 10e und Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erreicht wurden.

In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen übermittelt das Clearing-System der Auktionsplattform die überarbeitete Auktionstabelle mit äußerster Dringlichkeit dem Zentralverwalter, der sie im Unionsregister erfasst.

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