Artikel 69 VO (EU) 2019/1122

Aussetzung von Verknüpfungsabkommen

Bei Aussetzung oder Kündigung eines Abkommens gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG trifft der Zentralverwalter die geeigneten Maßnahmen im Einklang mit dem Abkommen.

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