Artikel 70 VO (EU) 2019/1122

Automatisierte Prüfung von Vorgängen

(1) Alle Vorgänge müssen die allgemeinen IT-Vorschriften für die elektronische Nachrichtenübermittlung erfüllen, damit gewährleistet ist, dass das Unionsregister einen Vorgang korrekt liest, prüft und registriert. Alle Vorgänge müssen die Vorschriften dieser Verordnung für den jeweiligen Vorgang erfüllen.

(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister bei allen Vorgängen unter Berücksichtigung der Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 dieser Verordnung automatisierte Prüfungen ausführt, um Unregelmäßigkeiten und Anomalien festzustellen, die darauf hinweisen, dass der vorgeschlagene Vorgang die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnung (EU) 2018/842 EG und der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.