Artikel 71 VO (EU) 2019/1122

Feststellung von Anomalien

Bei Vorgängen, die über die direkte Kommunikationsverbindung gemäß Artikel 6 Absatz 2 abgeschlossen werden, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister jeden Vorgang abbricht, bei dem im Rahmen der automatisierten Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 Anomalien festgestellt werden, und benachrichtigt den Verwalter der von der abgebrochenen Transaktion betroffenen Konten entsprechend. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die betroffenen Kontoinhaber umgehend durch Rücksendung eines automatisierten Antwort-Prüfcodes benachrichtigt, dass der Vorgang abgebrochen wurde.

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