Artikel 72 VO (EU) 2019/1122

Feststellung von Anomalien im Unionsregister

(1) Der Zentralverwalter und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Unionsregister Eingabe-Prüfcodes (Check Input Codes) und Antwort-Prüfcodes (Check Response Codes) enthält, um die korrekte Auslegung der bei den einzelnen Vorgängen ausgetauschten Informationen zu gewährleisten. Diese Prüfcodes berücksichtigen die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebenen Codes.

(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister vor und während der Ausführung von Vorgängen automatisierte Prüfungen ausführt, damit Anomalien ermittelt und inkorrekte Vorgänge abgebrochen werden können, bevor das Unionsregister seinerseits automatisierte Prüfungen ausführt.

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