Artikel 73 VO (EU) 2019/1122
Datenabgleich Feststellung von Abweichungen durch das Unionsregister
(1) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister regelmäßig einen Datenabgleich initiiert, um sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen über Konten und Guthaben von Zertifikaten den ausgeführten Transaktionen im Unionsregister entsprechen. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass sämtliche Vorgänge vom Unionsregister aufgezeichnet werden.
(2) Wird während des Datenabgleichsvorgangs gemäß Absatz 1 eine Abweichung in Bezug auf Konten oder Guthaben von Zertifikaten im Rahmen des regelmäßigen Datenabgleichs festgestellt, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister in Bezug auf die Konten oder Zertifikatsbestände, die von dieser Abweichung betroffen sind, den Abschluss weiterer Vorgänge verhindert. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Zentralverwalter und die Verwalter der betroffenen Konten oder Zertifikatsbestände umgehend über festgestellte Abweichungen benachrichtigt.
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