Artikel 74 VO (EU) 2019/1122

Endgültiger Abschluss von Vorgängen

(1) Alle Transaktionen und anderen Vorgänge, die dem Unionsregister gemäß Artikel 6 Absatz 2 übermittelt wurden, gelten als endgültig abgeschlossen, wenn alle automatisierten Prüfungen ausgeführt sind. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Abschluss einer Transaktion oder eines Vorgangs automatisch abbricht, wenn diese Transaktion oder dieser Vorgang nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer/seiner Übermittlung abgeschlossen werden konnte.

(2) Der Datenabgleichsvorgang gemäß Artikel 73 gilt als endgültig abgeschlossen, wenn alle für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum festgestellten Abweichungen für bestimmte Konten oder Zertifikatsbestände behoben wurden und der Datenabgleichsvorgang erfolgreich neu gestartet und abgeschlossen wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.