Artikel 75 VO (EU) 2019/1122

Datenaustausch- und technische Spezifikationen

(1) Die Kommission stellt den nationalen Verwaltern die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen zur Festlegung operativer Anforderungen für das Unionsregister zur Verfügung, einschließlich Kennungen, automatisierter Prüfungen, Antwortcodes und Vorschriften für die Datenprotokollierung sowie Prüfverfahren und Sicherheitsvorschriften.

(2) Die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen werden in Absprache mit den Mitgliedstaaten erstellt.

(3) Die im Einklang mit den Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG erarbeiteten Normen müssen mit den gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellten Datenaustausch- und technischen Spezifikationen übereinstimmen.

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