Artikel 76 VO (EU) 2019/1122

Änderungs- und Freigabemanagement

Ist eine neue Version bzw. Freigabe der Unionsregister-Software erforderlich, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgesehenen Prüfverfahren abgeschlossen sind, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen der neuen Software-Version bzw. der freigegebenen Software-Version und dem EUTL hergestellt und aktiviert wird.

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