Artikel 77 VO (EU) 2019/1122
Verarbeitung von Informationen und personenbezogenen Daten
(1) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Unionsregister und im EUTL gelten die nationalen Verwalter als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Kommission gilt hinsichtlich ihrer Pflichten im Rahmen dieser Verordnung und der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(2) Stellt ein nationaler Verwalter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten fest, unterrichtet er unverzüglich den Zentralverwalter und die anderen nationalen Verwalter über die Art und die möglichen Folgen der Verletzung sowie die getroffenen und vorgeschlagenen Maßnahmen, um die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beheben und mögliche nachteilige Auswirkungen zu begrenzen.
(3) Stellt der Zentralverwalter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten fest, unterrichtet er unverzüglich die nationalen Verwalter über die Art und die möglichen Folgen der Verletzung sowie die vom Zentralverwalter getroffenen und den nationalen Verwaltern vorgeschlagenen Maßnahmen, um die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beheben und mögliche nachteilige Auswirkungen zu begrenzen.
(4) Regelungen der jeweiligen Zuständigkeiten der Verantwortlichen im Hinblick auf die Einhaltung ihrer Datenschutzpflichten werden in die gemäß Artikel 7 Absatz 4 erstellten Bedingungen der Zusammenarbeit aufgenommen.
(5) Der Zentralverwalter und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Unionsregister nur die Informationen über Konten, Kontoinhaber und Kontobevollmächtigte gemäß Tabelle III-I in Anhang III, den Tabellen VI-I und VI-II in Anhang VI, Tabelle VII-I in Anhang VII und Tabelle VIII-I in Anhang VIII speichert und verarbeitet. Sonstige gemäß dieser Verordnung zu übermittelnden Informationen werden außerhalb des Unionsregisters gespeichert und verarbeitet.
(6) Die nationalen Verwalter tragen dafür Sorge, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen, aber nicht im Unionsregister oder im EUTL gespeicherten Informationen gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts verarbeitet werden.
(7) Im Unionsregister oder im EUTL werden keine besonderen Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 erfasst.
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