Artikel 78 VO (EU) 2019/1122

Aufzeichnungen

(1) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister Aufzeichnungen über alle Vorgänge, Protokollierdaten und Kontoinhaber nach Schließung eines Kontos fünf Jahre lang aufbewahrt.

(2) Personenbezogene Daten werden fünf Jahre nach Schließung eines Kontos oder fünf Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung mit der natürlichen Person gemäß Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 gelöscht.

(3) Personenbezogene Daten dürfen zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zertifikaten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmissbrauch, bei denen die Konten im Unionsregister möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder nationale Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, für fünf weitere Jahre aufbewahrt werden, wobei der Zugriff auf den Zentralverwalter beschränkt ist.

(4) Zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zertifikaten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmissbrauch, bei denen die Konten im Unionsregister möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder nationale Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, dürfen personenbezogene Daten, für die die nationalen Verwalter verantwortlich sind, nach Ende der Geschäftsbeziehung bis zum Ende eines Zeitraums aufbewahrt werden, der der in den nationalen Rechtsvorschriften des entsprechenden Verwalters festgelegten maximalen Verjährungsfrist für diese Straftaten entspricht.

(5) Kontoangaben, die personenbezogene Daten enthalten, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erhoben und nicht im Unionsregister oder im EUTL gespeichert sind, werden gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung aufbewahrt.

(6) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass die nationalen Verwalter zu allen Aufzeichnungen im Unionsregister, die Konten betreffen, die von ihnen verwaltet werden bzw. wurden, Zugang haben und sie abfragen und weiterleiten können.

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