Artikel 79 VO (EU) 2019/1122

Berichterstattung und Verfügbarkeit von Informationen

(1) Der Zentralverwalter stellt die in Anhang XIII genannten Informationen den in Anhang XIII bezeichneten Adressaten in transparenter und geordneter Weise zur Verfügung. Der Zentralverwalter trifft alle erdenklichen Vorkehrungen, um die in Anhang XIII genannten Informationen in der in Anhang XIII vorgegebenen Häufigkeit zur Verfügung zu stellen. Der Zentralverwalter legt keine weiteren Informationen aus dem EUTL aus dem Unionsregister offen, es sei denn, die Offenlegung ist gemäß Artikel 80 zulässig.

(2) Die nationalen Verwalter können den in Anhang XIII bezeichneten Adressaten in der in diesem Anhang vorgegebenen Häufigkeit in transparenter und geordneter Weise über eine öffentlich zugängliche Internet-Website auch den Teil der in Anhang XIII genannten Informationen zur Verfügung stellen, zu dem sie gemäß Artikel 80 Zugang haben. Die nationalen Verwalter legen keine weiteren Informationen aus dem Unionsregister offen, es sei denn, die Offenlegung ist gemäß Artikel 80 zulässig.

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