Artikel 80 VO (EU) 2019/1122

Vertraulichkeit

(1) Alle im EUTL und im Unionsregister enthaltenen Informationen, einschließlich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen und der eindeutigen Einheitenkennung der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Zertifikate, sind — soweit in Rechtsvorschriften der EU oder in nationalen Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung vereinbares Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, nicht anders geregelt — als vertraulich zu behandeln.

Unterabsatz 1 gilt auch für alle Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben und vom Zentralverwalter oder vom nationalen Verwalter gespeichert werden.

(2) Der Zentralverwalter und die nationalen Verwalter tragen dafür Sorge, dass alle Personen, die für sie tätig sind oder waren, oder die Stellen, denen Aufgaben übertragen wurden, sowie die von ihnen beauftragten Sachverständigen an das Berufsgeheimnis gebunden sind. Sie geben keine vertraulichen Informationen weiter, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit möglicherweise Kenntnis erhalten, und zwar unbeschadet der Erfordernisse des nationalen Straf- oder Steuerrechts oder der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung.

(3) Der Zentralverwalter oder der nationale Verwalter können den folgenden Rechtsträgern im Unionsregister und im EUTL gespeicherte oder gemäß dieser Verordnung erhobene Daten zur Verfügung stellen:

a)
der Polizei oder sonstigen Strafverfolgungs- oder Justizbehörden und Steuerbehörden eines Mitgliedstaats sowie der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA),
b)
dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission,
c)
dem Europäischen Rechnungshof,
d)
Eurojust,
e)
den in Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten zuständigen Behörden,
f)
den in Artikel 67 der Richtlinie (EU) 2014/65 genannten zuständigen Behörden,
g)
den in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten zuständigen Behörden,
h)
der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) errichteten Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde,
i)
der mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) gegründeten Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden,
j)
den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden,
k)
den nationalen Verwaltern der Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG,
l)
den in Artikel 6 der Richtlinie 98/26/EG genannten zuständigen Behörden,
m)
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den zuständigen nationalen Datenschutzbehörden.

(4) Den Rechtsträgern gemäß Absatz 3 können auf deren an den Zentralverwalter oder einen nationalen Verwalter gerichteten Antrag Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn derartige Anträge gerechtfertigt und zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zertifikaten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmissbrauch, bei denen die Konten im Unionsregister möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder nationale Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, erforderlich sind. Diese Rechtsträger richten Anträge an den Zentralverwalter oder einen nationalen Verwalter unter Verwendung des Musters in Anhang XIV.

Unbeschadet der Anforderungen des nationalen Straf- oder Steuerrechts dürfen der Zentralverwalter, die nationalen Verwalter oder andere Behörden, Stellen, natürliche oder juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Funktionen verwenden, und zwar im Fall des Zentralverwalters und der nationalen Verwalter im Rahmen dieser Verordnung und im Fall anderer Behörden, Stellen oder natürlicher oder juristischer Personen für die Zwecke, für die ihnen die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden, und/oder in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die in besonderem Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktionen stehen.

Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften dieses Artikels. Dieser Artikel hindert den Zentralverwalter und die nationalen Verwalter jedoch nicht daran, vertrauliche Informationen im Einklang mit dieser Verordnung auszutauschen oder zu übermitteln.

Dieser Artikel hindert den Zentralverwalter und die nationalen Verwalter nicht daran, im Einklang mit nationalem Recht vertrauliche Informationen auszutauschen oder zu übermitteln, die sie nicht vom Zentralverwalter oder vom nationalen Verwalter eines anderen Mitgliedstaats erhalten haben.

(4a) Den zuständigen Behörden gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 werden auf Antrag beim Zentralverwalter — sofern und solange derartige Anträge gerechtfertigt und für die in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind — in regelmäßigen Abständen, die in Absprache mit dem Zentralverwalter festgelegt werden, im Unionsregister gespeicherte Daten zur Verfügung gestellt.

(5) Rechtsträger, denen Daten gemäß Absatz 4 zur Verfügung gestellt werden, tragen dafür Sorge, dass diese Daten nur für die im Antrag gemäß Absatz 4 genannten Zwecke verwendet und nicht vorsätzlich oder versehentlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die in die vorgesehene Verwendung der Daten nicht eingebunden sind. Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass die betreffenden Rechtsträger die Daten anderen Rechtsträgern gemäß Absatz 3 zur Verfügung stellen können, wenn dies für die im Antrag gemäß Absatz 4 angegebenen Zwecke erforderlich ist.

(6) Die Rechtsträger, denen unter den oben beschriebenen Bedingungen Daten zur Verfügung gestellt wurden, teilen dem Zentralverwalter, falls sie dies für erforderlich halten, ihre allgemeinen Schlussfolgerungen zu den rechtlichen oder technischen Auswirkungen der Transaktionen mit Zertifikaten mit, einschließlich allgemeiner Erkenntnisse, um das Verständnis der rechtlichen Auswirkungen der analysierten Vorgänge zu verbessern und zu politischen Entwicklungen beizutragen, ohne Daten zu einzelnen Konten oder Transaktionen zu nennen.

(7) Für die Zwecke des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wird Europol ständiger Lesezugriff auf Daten im Unionsregister und im EUTL gewährt. Europol unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Verwendung dieser Daten.

(8) Die nationalen Verwalter stellen allen anderen nationalen Verwaltern und dem Zentralverwalter nach einem sicheren Verfahren den Namen, die Nationalität, das Geburtsdatum und den Geburtsort der Personen zur Verfügung, deren Kontoeröffnung sie gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a, b und c abgelehnt haben oder deren Ernennung zum Bevollmächtigten sie gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstaben a und b abgelehnt haben, ebenso wie den Namen, die Nationalität, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Kontoinhabers sowie der Kontobevollmächtigten, deren Zugang gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 30 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Artikel 30 Absatz 4 gesperrt wurde, oder von Konten, die gemäß Artikel 28 geschlossen wurden. Die nationalen Verwalter tragen dafür Sorge, dass die Daten auf dem neuesten Stand gehalten und nicht mehr gemeinsam genutzt werden, wenn die Gründe für die gemeinsame Nutzung nicht mehr bestehen. Die Daten dürfen nicht länger als fünf Jahre gemeinsam genutzt werden.

Die nationalen Verwalter unterrichten die betreffenden Personen über die Tatsache, dass ihre Identität an andere nationale Verwalter weitergegeben wurde, und über die Dauer der gemeinsamen Datennutzung.

Die betreffenden Personen können bei der zuständigen Behörde oder der nach nationalem Recht relevanten Behörde innerhalb von 30 Kalendertagen Einwände gegen die gemeinsame Datennutzung erheben. Die zuständige Behörde oder die relevante Behörde weist den nationalen Verwalter in einer mit Gründen versehenen Entscheidung, die den Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften unterliegt, an, die gemeinsame Datennutzung einzustellen oder sie aufrechtzuerhalten.

Die betreffenden Personen können verlangen, dass der nationale Verwalter, der die Daten gemäß Unterabsatz 1 weitergibt, ihnen die sie betreffenden gemeinsam genutzten personenbezogenen Daten vorlegt. Die nationalen Verwalter kommen diesen Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrem Eingang nach.

(9) Die nationalen Verwalter können beschließen, den nationalen Strafverfolgungs- und Steuerbehörden alle Transaktionen, die eine Anzahl Einheiten betreffen, die über die von ihm festgesetzte Anzahl hinausgehen, sowie die Konten mitzuteilen, von denen innerhalb eines vom nationalen Verwalter festgesetzten Zeitraums eine Anzahl Transaktionen ausgeht, die über die vom nationalen Verwalter festgesetzte Anzahl hinausgeht.

(10) Das Unionsregister darf von Kontoinhabern keine Preisinformationen über Zertifikate verlangen.

(11) Die Auktionsaufsicht gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat Zugang zu sämtlichen Informationen über das Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate im Unionsregister.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.