Artikel 81 VO (EU) 2019/1122

Gebühren

(1) Der Zentralverwalter erhebt bei den Inhabern von Konten im Unionsregister keine Gebühren.

(2) Die nationalen Verwalter können bei Kontoinhabern und Prüfstellen in angemessener Höhe Gebühren für die Kontoverwaltung erheben.

(3) Die nationalen Verwalter teilen dem Zentralverwalter die erhobenen Gebühren sowie etwaige Änderungen der Gebührenregelung innerhalb von zehn Arbeitstagen mit. Der Zentralverwalter veröffentlicht die Gebühren auf einer öffentlich zugänglichen Website.

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