Artikel 82 VO (EU) 2019/1122

Funktionsstörung

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Funktionsstörungen des Unionsregisters auf ein Mindestmaß begrenzt sind; er trifft hierzu alle erforderlichen Vorkehrungen, die die Zugänglichkeit und Sicherheit des Unionsregisters und des EUTL im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 gewährleisten, und führt robuste Systeme und Verfahren für einen umfassenden Datenschutz ein.

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