Artikel 83 VO (EU) 2019/1122
Durchführung
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diese Verordnung durchzuführen und insbesondere sicherzustellen, dass die nationalen Verwalter ihren Verpflichtungen zur Prüfung und Überprüfung der gemäß Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 22 Absatz 4 übermittelten Angaben nachkommen.
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