Artikel 83 VO (EU) 2019/1122

Durchführung

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diese Verordnung durchzuführen und insbesondere sicherzustellen, dass die nationalen Verwalter ihren Verpflichtungen zur Prüfung und Überprüfung der gemäß Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 22 Absatz 4 übermittelten Angaben nachkommen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.