Artikel 84 VO (EU) 2019/1122
Weitere Nutzung von Konten
(1) Konten gemäß Titel I Kapitel 3 dieser Verordnung, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission eröffnet oder genutzt werden, bleiben für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bestehen.
(2) Personenkonten, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 eröffnet wurden, werden in Händlerkonten umgewandelt.
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