Artikel 85 VO (EU) 2019/1122

Verwendungsbeschränkungen

(1) Kyoto-Einheiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 dürfen bis zum 1. Juli 2023 in EHS-Konten des Unionsregisters gehalten werden.

(2) Nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt übermittelt der Zentralverwalter den nationalen Verwaltern eine Liste der EHS-Konten, in denen Kyoto-Einheiten gehalten werden. Der nationale Verwalter fordert den Kontoinhaber auf der Grundlage dieser Liste auf, ein KP-Konto anzugeben, auf das solche internationalen Gutschriften übertragen werden sollen.

(3) Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung des nationalen Verwalters innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so überträgt der nationale Verwalter die internationalen Gutschriften auf ein nationales KP-Konto oder ein Konto nach nationalem Recht.

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