Artikel 86 VO (EU) 2019/1122
Bereitstellung neuer Kontoangaben
Die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Kontoangaben, die nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 nicht erforderlich waren, werden den nationalen Verwaltern spätestens bei der nächsten Überprüfung gemäß Artikel 22 Absatz 4 vorgelegt.
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