Artikel 87 VO (EU) 2019/1122

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister zur Kommunikation von Transaktionen mit Zertifikaten eine Kommunikationsverbindung mit den Registern der Treibhausgasemissionshandelssysteme, mit denen ein Abkommen zur Verknüpfung gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft ist, unterhält.

2.
In Artikel 56 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

(4) Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, das die Übertragung von Luftverkehrszertifikaten auf Luftfahrzeugbetreiberkonten im Register eines anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen erforderlich macht, so trägt der Zentralverwalter in Zusammenarbeit mit dem Verwalter des anderen Registers dafür Sorge, dass das Unionsregister diese Luftverkehrszertifikate vom EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate auf die entsprechenden Konten im anderen Register überträgt.

(5) Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, das die Übertragung von Luftverkehrszertifikaten eines anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen auf Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister erforderlich macht, so trägt der Zentralverwalter in Zusammenarbeit mit dem Verwalter des anderen Registers dafür Sorge, dass das Unionsregister diese Luftverkehrszertifikate von den entsprechenden Konten des anderen Registers auf die Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister überträgt, sobald die für die Verwaltung des anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen zuständige Behörde dies genehmigt hat.

3.
In Artikel 67 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, so gelten die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels für Einheiten, die im Rahmen des mit dem EU-EHS verknüpften Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen vergeben werden.

4.
Artikel 71 erhält folgende Fassung:

Artikel 71 Umsetzung von Verknüpfungsabkommen und -vereinbarungen

Der Zentralverwalter kann zu gegebener Zeit Konten einrichten, Vorgänge festlegen sowie Transaktionen und andere Operationen durchführen, um gemäß den Artikeln 25 und 25a der Richtlinie 2003/87/EG getroffene Vereinbarungen umzusetzen.

5.
Es wird folgender Artikel 99a eingefügt:

Artikel 99a Aussetzung von Verknüpfungsabkommen

Bei Aussetzung oder Kündigung eines Abkommens gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG trifft der Zentralverwalter die Maßnahmen im Einklang mit dem Abkommen.

6.
In Artikel 105 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die im Einklang mit den Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG erarbeiteten Normen müssen mit den gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellten Datenaustausch- und technischen Spezifikationen übereinstimmen.

7.
Artikel 108 erhält folgende Fassung:

Artikel 108 Aufzeichnungen

(1) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister Aufzeichnungen über alle Vorgänge, Protokollierdaten und Kontoinhaber nach Schließung eines Kontos fünf Jahre lang aufbewahrt.

(2) Personenbezogene Daten werden fünf Jahre nach Schließung eines Kontos oder fünf Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung mit der natürlichen Person gemäß Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 gelöscht.

(3) Personenbezogene Daten dürfen zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zertifikaten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmissbrauch, bei denen die Konten im Unionsregister möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder nationale Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, für fünf weitere Jahre aufbewahrt werden, wobei der Zugriff auf den Zentralverwalter beschränkt ist.

(4) Zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zertifikaten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmissbrauch, bei denen die Konten im Unionsregister möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder nationale Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, dürfen personenbezogene Daten, für die die nationalen Verwalter verantwortlich sind, nach Ende der Geschäftsbeziehung bis zum Ende eines Zeitraums aufbewahrt werden, der der in den nationalen Rechtsvorschriften des entsprechenden Verwalters festgelegten maximalen Verjährungsfrist für diese Straftaten entspricht.

(5) Kontoangaben, die personenbezogene Daten enthalten, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erhoben und nicht im Unionsregister oder im EUTL gespeichert sind, werden gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung aufbewahrt.

(6) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass die nationalen Verwalter zu allen Aufzeichnungen im Unionsregister, die Konten betreffen, die von ihnen verwaltet werden bzw. wurden, Zugang haben und sie abfragen und weiterleiten können.

8.
In Anhang XIV wird folgende Nummer 4a eingefügt:

4a.
Am 1. Mai jeden Jahres werden die folgenden vom EUTL bis zum 30. April aufgezeichneten Angaben über Abkommen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft sind, veröffentlicht:

a)
das Guthaben an im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikaten auf allen Konten im Unionsregister;
b)
die Anzahl der im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikate, die zu Erfüllungszwecken im EU-EHS verwendet werden;
c)
die Summe der im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im Unionsregister übertragen wurden;
d)
die Summe der Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im verknüpften Emissionshandelssystem übertragen wurden.

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