Artikel 88 VO (EU) 2019/1122

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 gilt jedoch weiterhin bis zum 1. Januar 2026 für alle Maßnahmen, die für den Handelszeitraum 2013–2020, den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls und den Erfüllungszeitraum gemäß Artikel 3 Nummer 30 der genannten Verordnung vorgeschrieben sind.

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