ANHANG VII VO (EU) 2019/1122

Für die Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos zu übermittelnde Angaben

1.
Die Informationen gemäß Anhang III Tabelle III-I und Anhang VII Tabelle VII-I.
2.
Im Rahmen der gemäß Tabelle III-I mitzuteilenden Daten ist als Kontoinhaber der Luftfahrzeugbetreiber angegeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name muss mit dem Namen im Monitoringkonzept übereinstimmen. Ist der Name im Monitoringkonzept überholt, so ist der Name im Handelsregister oder der von Eurocontrol verwendete Name zu verwenden.
3.
Ist der Kontoinhaber Teil einer Unternehmensgruppe, so legt er ein Dokument vor, aus dem die Struktur der Gruppe eindeutig hervorgeht. Handelt es sich bei diesem Dokument um eine Abschrift, muss sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt sein. Wurde die beglaubigte Abschrift außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellt, der die Abschrift verlangt, so wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.
4.
Das Rufzeichen entspricht der ICAO-Kennung (Internationale Zivilluftfahrt-Organisation) in Feld 7 des Flugplans oder, falls nicht verfügbar, dem Zulassungskennzeichen des Luftfahrzeugs.
5.
Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, können die nationalen Verwalter die Vorlage der folgenden zusätzlichen Dokumente verlangen:

a)
Eintragungsnachweis der juristischen Person;
b)
die Bankangaben;
c)
eine Bestätigung der USt.-Registrierung;
d)
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers der juristischen Person im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art der Eigentümerschaft oder der vom Eigentümer ausgeübten Kontrolle;
e)
eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person;
f)
eine Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder — soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen — eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.

6.
Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß des Anhangs erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind.

Tabelle VII-I: Angaben zu Luftfahrzeugbetreiberkonten

A B C D E F
Nr. Kontoangabe Obligatorisch oder fakultativ? Art der Angabe Aktualisierbar? Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt?
1 Individueller Code gemäß der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission O Wahlfrei Ja Ja Ja
2 Rufzeichen (ICAO-Kennung) F Wahlfrei Ja Ja Ja
3 Kennung des Monitoringkonzepts O Wahlfrei Ja Ja Ja
4 Monitoringkonzept — Anlaufjahr O Wahlfrei Ja Ja Ja

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