ANHANG VIIa VO (EU) 2019/1122

Für die Eröffnung eines Seeschiffsbetreiberkontos zu übermittelnde Angaben

1.
Die Angaben gemäß Anhang III Tabelle III-I und die Angaben gemäß den Tabellen VIIa-I und VIIa-II des vorliegenden Anhangs.
2.
Im Rahmen der gemäß Anhang III Tabelle III-I zu übermittelnden Daten ist als Kontoinhaber das Schifffahrtsunternehmen anzugeben.
3.
Hat die Organisation oder Person, wie der Geschäftsführer oder Bareboat-Charterer, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich aus dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) enthaltenen Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung ergeben, außerdem die Verpflichtung zur Einhaltung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG und die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten gemäß den Artikeln 3gb und 12 der Richtlinie (im Folgenden „EHS-Verpflichtungen” ) übernommen, so legt diese Organisation oder Person ein Dokument vor, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie vom Schiffseigner ordnungsgemäß beauftragt wurde, den EHS-Verpflichtungen nachzukommen.
4.
Das unter Nummer 3 genannte Dokument ist sowohl vom Schiffseigner als auch von der Organisation oder Person zu unterzeichnen. Ist das Dokument in einer anderen Sprache als Englisch abgefasst, so ist eine englische Übersetzung vorzulegen. Handelt es sich bei diesem Dokument um eine Abschrift, muss sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt sein. Wurde die beglaubigte Abschrift außerhalb des Mitgliedstaats des nationalen Verwalters ausgestellt, so wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Datum der Beantragung der Kontoeröffnung liegen.

Das Dokument muss folgende Angaben enthalten:

a)
Name der Organisation oder Person, die vom Schiffseigner beauftragt wurde, und deren eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner;
b)
Land der Registrierung der Organisation oder Person, die vom Schiffseigner beauftragt wurde, wie im eindeutigen IMO-Kennnummernsystem für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner erfasst;
c)
Name des Schiffseigners und dessen eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner;
d)
die folgenden Angaben zum Ansprechpartner des Schiffseigners:

i)
Vorname,
ii)
Nachname,
iii)
Funktion,
iv)
Geschäftsanschrift,
v)
geschäftliche Telefonnummer,
vi)
geschäftliche E-Mail-Adresse;

e)
Datum, ab dem das der Organisation oder Person vom Schiffseigner erteilte Mandat gilt;
f)
IMO-Schiffskennnummer jedes Schiffes, das in den Geltungsbereich des Mandats fällt.

5.
Findet Absatz 3 keine Anwendung, so legt der Schiffseigner ein Dokument vor, in dem die Schiffe unter seiner Verantwortung sowie ihre jeweilige IMO-Schiffskennnummer aufgeführt sind.

Im Falle einer Änderung dieser Schiffsliste unterrichtet der Schiffseigner den nationalen Verwalter innerhalb von 20 Arbeitstagen und übermittelt ihm für jedes Schiff, für das der Schiffseigner nicht mehr verantwortlich ist, ein aktualisiertes Dokument sowie den Namen des neuen Schifffahrtsunternehmens und dessen eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner.

6.
Ist der Kontoinhaber Teil einer Unternehmensgruppe, so legt er ein Dokument vor, aus dem die Struktur der Gruppe eindeutig hervorgeht. Handelt es sich bei diesem Dokument um eine Abschrift, muss sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt sein. Wurde die beglaubigte Abschrift außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellt, der die Abschrift verlangt, so wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.
7.
Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, können die nationalen Verwalter die Vorlage der folgenden zusätzlichen Dokumente verlangen:

a)
Eintragungsnachweis der juristischen Person;
b)
die Bankangaben;
c)
eine Bestätigung der USt.-Registrierung;
d)
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers der juristischen Person im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art der Eigentümerschaft oder der vom Eigentümer ausgeübten Kontrolle;
e)
eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person;
f)
eine Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder — soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen — eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.

8.
Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß dem vorliegenden Anhang erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind.

Tabelle VIIa-I:

Angaben zu Seeschiffsbetreiberkonten

A B C D E F
Nr. Kontoangabe Obligatorisch oder fakultativ? Art der Angabe Aktualisierbar? Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt?
1 Kennnummer des Schifffahrtsunternehmens im eindeutigen IMO-Kennnummernsystem für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner O Wahlfrei Ja Ja Ja
2 Art des Schifffahrtsunternehmens O Wahlmöglichkeit(2) Ja Ja Ja
3 Name des Schifffahrtsunternehmens O Wahlfrei Ja Ja Ja
4 Land der Registrierung des Schifffahrtsunternehmens(3) O Vorgegeben Ja Ja Ja
5 Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens — Land O Vorgegeben Ja Ja Ja
6 Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens — Region oder Bundesland F Wahlfrei Ja Ja Ja
7 Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens — Stadt O Wahlfrei Ja Ja Ja
8 Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens — Postleitzahl O Wahlfrei Ja Ja Ja
9 Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens — Zeile 1 O Wahlfrei Ja Ja Ja
10 Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens — Zeile 2 F Wahlfrei Ja Ja Ja
11 Schifffahrtsunternehmen — Telefon 1 O Wahlfrei Ja Nein Nein
12 Schifffahrtsunternehmen — Telefon 2 O Wahlfrei Ja Nein Nein
13 Schifffahrtsunternehmen — E-Mail-Adresse O Wahlfrei Ja Nein Nein
14 Jahr der ersten Emission O Wahlfrei Ja
15 Name des/der eingetragenen Schiffseigner(s), für den/die das Schifffahrtsunternehmen die Verantwortung für die EHS-Verpflichtungen übernimmt (falls zutreffend), sowie dessen/deren eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner O, soweit zugeteilt Wahlfrei Ja Ja Nein
16 Name der Person(en) oder Organisation(en), bei der/denen es sich nicht um den Schiffseigner handelt und die die Verantwortlichkeiten gemäß dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung übernimmt/übernehmen (falls zutreffend), sowie deren eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner O, soweit zugeteilt Wahlfrei Ja Ja Nein

Tabelle VIIa-II:

Angaben zum Ansprechpartner für das Seeschiffsbetreiberkonto

A B C D E F
Nr. Kontoangabe Obligatorisch oder fakultativ? Art der Angabe Aktualisierbar? Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt?
1 Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Vorname F Wahlfrei Ja Nein Nein
2 Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Nachname F Wahlfrei Ja Nein Nein
3 geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Land F Vorgegeben Ja Nein Nein
4 geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Region oder Bundesland F Wahlfrei Ja Nein Nein
5 geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Stadt F Wahlfrei Ja Nein Nein
6 geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Postleitzahl F Wahlfrei Ja Nein Nein
7 geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Zeile 1 F Wahlfrei Ja Nein Nein
8 geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Zeile 2 F Wahlfrei Ja Nein Nein
9 Ansprechpartner — Telefon 1 (geschäftlich) F Wahlfrei Ja Nein Nein
10 Ansprechpartner — Telefon 2 (geschäftlich) F Wahlfrei Ja Nein Nein
11 Ansprechpartner — geschäftliche E-Mail-Adresse F Wahlfrei Ja Nein Nein

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1).

(2)

„Eingetragener Schiffseigner” oder „ISM-Unternehmen, bei dem es sich nicht um den eingetragenen Schiffseigner handelt” .

(3)

Wie im eindeutigen IMO-Kennnummernsystem für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner erfasst.

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