ANHANG VIII VO (EU) 2019/1122

Dem Kontoverwalter zu übermittelnde Angaben zu Bevollmächtigten

1.
Die Informationen gemäß Tabelle VIII-I.

Tabelle VIII-I: Angaben zu Bevollmächtigten

A B C D E F
Nr. Kontoangabe Obligatorisch oder fakultativ? Art der Angabe Aktualisierbar? Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt?
1 Vorname O Wahlfrei Ja Ja Nein
2 Nachname O Wahlfrei Ja Ja Nein
3 Titel F Wahlfrei Ja Nein Nein
4 Funktion F Wahlfrei Ja Nein Nein
5 Name des Arbeitgebers F Wahlfrei Ja Nein Nein
6 Abteilung beim Arbeitgeber F Wahlfrei Ja Nein Nein
7 Land O Vorgegeben Nein Entfällt Nein
8 Region oder Bundesland F Wahlfrei Ja Ja Nein
9 Stadt O Wahlfrei Ja Ja Nein
10 Postleitzahl O Wahlfrei Ja Ja Nein
11 Anschrift — Zeile 1: O Wahlfrei Ja Ja Nein
12 Anschrift — Zeile 2: F Wahlfrei Ja Ja Nein
13 Telefon 1 O Wahlfrei Ja Nein Nein
14 Mobiltelefon O Wahlfrei Ja Ja Nein
15 E-Mail-Adresse O Wahlfrei Ja Ja Nein
16 Geburtsdatum O Wahlfrei Nein Entfällt Nein
17 Geburtsort O Wahlfrei Nein Entfällt Nein
18 Geburtsland O Wahlfrei Nein Entfällt Nein
19 Art des Ausweisdokuments O Wahlmöglichkeit Ja Ja Nein
20 Nummer des Ausweisdokuments O Wahlfrei Ja Ja Nein
21 Ausweisdokument gültig bis O soweit zugeteilt Wahlfrei Ja Ja Nein
22 Nationale Registernummer F Wahlfrei Ja Ja Nein
23 Bevorzugte Sprache F Wahlmöglichkeit Ja Nein Nein
24 Rechte der Bevollmächtigten O Mehrfachwahl Ja Ja Nein

2.
Eine unterzeichnete Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass der Kontoinhaber eine bestimmte Person zum Bevollmächtigten ernennen will und in der der Kontoinhaber bestätigt, dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, im Namen des Kontoinhabers Transaktionen zu veranlassen oder zu genehmigen bzw. zu veranlassen und zu genehmigen, bzw. dass er nur über Lesezugriff verfügt (wie jeweils in Artikel 20 Absatz 1 bzw. Absatz 5 festgelegt).
3.
Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:

a)
Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
b)
Reisepass;
c)
Dokument, das nach dem nationalen Recht des für das Konto zuständigen nationalen Verwalters als persönliches Ausweisdokument anerkannt wird.

4.
Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift des ständigen Wohnsitzes der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:

a)
Der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht;
b)
jedes andere amtliche Ausweisdokument, aus dem die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht;
c)
sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift des ständigen Wohnsitzes ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
d)
jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.

5.
Das polizeiliche Führungszeugnis oder ein anderes vom Kontoverwalter als polizeiliches Führungszeugnis anerkanntes Dokument der benannten Person, es sei denn, es handelt sich um Bevollmächtigte von Prüfstellen.

Statt der Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses kann der nationale Verwalter bei der für die Führung der polizeilichen Führungszeugnisse zuständigen Behörde beantragen, dass die sachdienlichen Informationen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften elektronisch übermittelt werden.

Gemäß dieser Nummer eingereichte Dokumente dürfen nicht aufbewahrt werden, nachdem die Ernennung des Kontobevollmächtigten genehmigt wurde.

6.
Wird dem nationalen Verwalter ein Dokument im Original vorgelegt, so kann er eine Abschrift davon anfertigen und die Echtheit des Dokuments auf dieser bescheinigen.
7.
Eine Abschrift eines Dokuments kann im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt werden, sofern sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt wurde. Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1191 zu Dokumenten, die außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Abschrift des Dokuments vorgelegt wird, ausgestellt wurden, wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.
8.
Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die vorgelegten Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom nationalen Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.
9.
Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß des Anhangs erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind.

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