ANHANG IX VO (EU) 2019/1122

Formulare für die Übermittlung der Jahresemissionsdaten

1.
Die von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-I enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.

Tabelle IX-I: Emissionsdaten von ortsfesten Anlagen

Treibhausgasemissionen
1 Anlagenkennung
2 Berichtsjahr
in Tonnen in Tonnen CO2-Äq
3 CO2-Emissionen
4 N2O-Emissionen
5 PFC-Emissionen
6 Gesamtemissionen Σ (C3 + C4 + C5)

1a.
Die von Schifffahrtsunternehmen mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-Ia enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.

Tabelle IX-Ia:

Emissionsdaten von Schifffahrtsunternehmen

1 Kennung des Schifffahrtsunternehmens
2 Kennnummer des Schifffahrtsunternehmens im eindeutigen IMO-Kennnummernsystem für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner
3 Berichtsjahr
Treibhausgasemissionen
Treibhausgasemissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen (1)
in Tonnen in Tonnen CO2-Äq
4

CO2-Emissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen

(entspricht der Menge der CO2-Emissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene(2)

5

CH4-Emissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen(3)

(entspricht der Menge der CH4-Emissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene)

6

N2O-Emissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen(4)

(entspricht der Menge der N2O-Emissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene)

7

Gesamte Treibhausgasemissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen

(entspricht der Menge der Treibhausgasemissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene)

Σ (C4 + C5 + C6)
Treibhausgasemissionen, die unter Berücksichtigung der in Artikel 12 Absätze 3-e bis 3-b der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehenen Ausnahmeregelungen zu Artikel 12 Absatz 3 Abgabeverpflichtungen unterliegen (5)
in Tonnen in Tonnen CO2-Äq
8

CO2-Emissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen

(entspricht der Menge der CO2-Emissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene)

9

CH4-Emissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen(6)

(entspricht der Menge der CH4-Emissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene)

10

N2O-Emissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen(7)

(entspricht der Menge der N2O-Emissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene)

11

Gesamte Treibhausgasemissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen

(entspricht der Menge der Treibhausgasemissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene)

Σ (C8 + C9 + C10)

2.
Die von Luftfahrzeugbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-II enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.

Tabelle IX-II: Emissionsdaten von Luftfahrzeugbetreibern

Treibhausgasemissionen
1 Kennung des Luftfahrzeugbetreibers:
2 Berichtsjahr
in Tonnen CO2
3

Inländische Emissionen

(Betreffen alle Flüge, die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgehen und auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats enden)

4

Nicht inländische Emissionen

(Betreffen alle Flüge, die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgehen und auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats enden)

5 Gesamtemissionen Σ (C3 + C4)

3.
Die von beaufsichtigten Unternehmen mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-III enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.

Tabelle IX-III:

Emissionsdaten von beaufsichtigten Unternehmen

1 Kennung des beaufsichtigten Unternehmens
2 Berichtsjahr
Treibhausgasemissionen
in Tonnen CO2-Äq
3

Gesamte inländische Emissionen

(betrifft alle Brennstoffe, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden)

Fußnote(n):

(1)

Dieser Abschnitt (Zeilen 4, 5 und 6) gilt nur für Schifffahrtsunternehmen, die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG in Anspruch nehmen wollen. Im Falle der 2024 bzw. 2025 freigesetzten Emissionen beziehen sich die in den Zeilen 4, 5 und 6 anzugebenden Emissionsdaten auf die Emissionsdaten vor der Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG und vor der Anwendung von Artikel 3gb dieser Richtlinie.

(2)

Der „Bericht auf Unternehmensebene” bezieht sich auf den Bericht gemäß Artikel 11a der Verordnung (EU) 2015/757. Die Vorlage für den Bericht auf Unternehmensebene findet sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2449 der Kommission vom 6. November 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorlagen für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, anteilige Emissionsberichte, Konformitätsbescheinigungen und Berichte auf Unternehmensebene sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 der Kommission (ABl. L, 2023/2449, 7.11.2023). Diese Vorlage enthält die verschiedenen Abschnitte, auf die in Tabelle IX-Ia dieses Anhangs Bezug genommen wird.

(3)

Ab dem Berichtsjahr 2026.

(4)

Ab dem Berichtsjahr 2026.

(5)

Im Falle der 2024 bzw. 2025 freigesetzten Emissionen beziehen sich die in den Zeilen 8 bis 11 anzugebenden Emissionsdaten auf die Emissionsdaten nach der Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG und vor der Anwendung von Artikel 3gb dieser Richtlinie. Die Prozentsätze gemäß Artikel 3gb der Richtlinie 2003/87/EG werden automatisch berechnet.

(6)

Ab dem Berichtsjahr 2026.

(7)

Ab dem Berichtsjahr 2026.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.