ANHANG IX VO (EU) 2019/1122
Formulare für die Übermittlung der Jahresemissionsdaten
- 1.
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Die von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-I enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.
Tabelle IX-I: Emissionsdaten von ortsfesten Anlagen
1 Anlagenkennung 2 Berichtsjahr in Tonnen in Tonnen CO2-Äq 3 CO2-Emissionen 4 N2O-Emissionen 5 PFC-Emissionen 6 Gesamtemissionen — Σ (C3 + C4 + C5)
- 1a.
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Die von Schifffahrtsunternehmen mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-Ia enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.
Tabelle IX-Ia:
Emissionsdaten von Schifffahrtsunternehmen
1 Kennung des Schifffahrtsunternehmens 2 Kennnummer des Schifffahrtsunternehmens im eindeutigen IMO-Kennnummernsystem für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner 3 Berichtsjahr Treibhausgasemissionen Treibhausgasemissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen (1) in Tonnen in Tonnen CO2-Äq 4 CO2-Emissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen
(entspricht der Menge der CO2-Emissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene(2)
5 CH4-Emissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen(3)
(entspricht der Menge der CH4-Emissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene)
6 N2O-Emissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen(4)
(entspricht der Menge der N2O-Emissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene)
7 Gesamte Treibhausgasemissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen
(entspricht der Menge der Treibhausgasemissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene)
— Σ (C4 + C5 + C6) Treibhausgasemissionen, die unter Berücksichtigung der in Artikel 12 Absätze 3-e bis 3-b der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehenen Ausnahmeregelungen zu Artikel 12 Absatz 3 Abgabeverpflichtungen unterliegen (5) in Tonnen in Tonnen CO2-Äq 8 CO2-Emissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen
(entspricht der Menge der CO2-Emissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene)
9 CH4-Emissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen(6)
(entspricht der Menge der CH4-Emissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene)
10 N2O-Emissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen(7)
(entspricht der Menge der N2O-Emissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene)
11 Gesamte Treibhausgasemissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen
(entspricht der Menge der Treibhausgasemissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene)
— Σ (C8 + C9 + C10)
- 2.
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Die von Luftfahrzeugbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-II enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.
Tabelle IX-II: Emissionsdaten von Luftfahrzeugbetreibern
1 Kennung des Luftfahrzeugbetreibers: 2 Berichtsjahr in Tonnen CO2 3 Inländische Emissionen
(Betreffen alle Flüge, die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgehen und auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats enden)
4 Nicht inländische Emissionen
(Betreffen alle Flüge, die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgehen und auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats enden)
5 Gesamtemissionen Σ (C3 + C4)
- 3.
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Die von beaufsichtigten Unternehmen mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-III enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.
Tabelle IX-III:
Emissionsdaten von beaufsichtigten Unternehmen
1 Kennung des beaufsichtigten Unternehmens 2 Berichtsjahr Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äq 3 Gesamte inländische Emissionen
(betrifft alle Brennstoffe, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden)
Fußnote(n):
- (1)
Dieser Abschnitt (Zeilen 4, 5 und 6) gilt nur für Schifffahrtsunternehmen, die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG in Anspruch nehmen wollen. Im Falle der 2024 bzw. 2025 freigesetzten Emissionen beziehen sich die in den Zeilen 4, 5 und 6 anzugebenden Emissionsdaten auf die Emissionsdaten vor der Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG und vor der Anwendung von Artikel 3gb dieser Richtlinie.
- (2)
Der „Bericht auf Unternehmensebene” bezieht sich auf den Bericht gemäß Artikel 11a der Verordnung (EU) 2015/757. Die Vorlage für den Bericht auf Unternehmensebene findet sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2449 der Kommission vom 6. November 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorlagen für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, anteilige Emissionsberichte, Konformitätsbescheinigungen und Berichte auf Unternehmensebene sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 der Kommission (
ABl. L, 2023/2449, 7.11.2023 ). Diese Vorlage enthält die verschiedenen Abschnitte, auf die in Tabelle IX-Ia dieses Anhangs Bezug genommen wird.- (3)
Ab dem Berichtsjahr 2026.
- (4)
Ab dem Berichtsjahr 2026.
- (5)
Im Falle der 2024 bzw. 2025 freigesetzten Emissionen beziehen sich die in den Zeilen 8 bis 11 anzugebenden Emissionsdaten auf die Emissionsdaten nach der Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG und vor der Anwendung von Artikel 3gb dieser Richtlinie. Die Prozentsätze gemäß Artikel 3gb der Richtlinie 2003/87/EG werden automatisch berechnet.
- (6)
Ab dem Berichtsjahr 2026.
- (7)
Ab dem Berichtsjahr 2026.
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