ANHANG IX VO (EU) 2019/1122

Formulare für die Übermittlung der Jahresemissionsdaten

1.
Die von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-I enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.

Tabelle IX-I: Emissionsdaten von ortsfesten Anlagen

Treibhausgasemissionen
1 Anlagenkennung
2 Berichtsjahr
in Tonnen in Tonnen CO2-Äq
3 CO2-Emissionen
4 N2O-Emissionen
5 PFC-Emissionen
6 Gesamtemissionen Σ (C3 + C4 + C5)

1a.
Die von Schifffahrtsunternehmen mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-Ia enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.

Tabelle IX-Ia:

Emissionsdaten von Schifffahrtsunternehmen

1 Kennung des Schifffahrtsunternehmens
2 Kennnummer des Schifffahrtsunternehmens im eindeutigen IMO-Kennnummernsystem für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner
3 Berichtsjahr
Treibhausgasemissionen
Treibhausgasemissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen (1)
in Tonnen in Tonnen CO2-Äq
4

CO2-Emissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen

(entspricht der Menge der CO2-Emissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene(2)

5

CH4-Emissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen(3)

(entspricht der Menge der CH4-Emissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene)

6

N2O-Emissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen(4)

(entspricht der Menge der N2O-Emissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene)

7

Gesamte Treibhausgasemissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen

(entspricht der Menge der Treibhausgasemissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene)

Σ (C4 + C5 + C6)
Treibhausgasemissionen, die unter Berücksichtigung der in Artikel 12 Absätze 3-e bis 3-b der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehenen Ausnahmeregelungen zu Artikel 12 Absatz 3 Abgabeverpflichtungen unterliegen (5)
in Tonnen in Tonnen CO2-Äq
8

CO2-Emissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen

(entspricht der Menge der CO2-Emissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene)

9

CH4-Emissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen(6)

(entspricht der Menge der CH4-Emissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene)

10

N2O-Emissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen(7)

(entspricht der Menge der N2O-Emissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene)

11

Gesamte Treibhausgasemissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen

(entspricht der Menge der Treibhausgasemissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene)

Σ (C8 + C9 + C10)

2.
Die von Luftfahrzeugbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-II enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.

Tabelle IX-II: Emissionsdaten von Luftfahrzeugbetreibern

Treibhausgasemissionen
1 Kennung des Luftfahrzeugbetreibers:
2 Berichtsjahr
in Tonnen CO2
3

Inländische Emissionen

(Betreffen alle Flüge, die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgehen und auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats enden)

4

Nicht inländische Emissionen

(Betreffen alle Flüge, die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgehen und auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats enden)

5 Gesamtemissionen Σ (C3 + C4)

3.
Die von beaufsichtigten Unternehmen mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-III enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.

Tabelle IX-III:

Emissionsdaten von beaufsichtigten Unternehmen

1 Kennung des beaufsichtigten Unternehmens
2 Berichtsjahr
Treibhausgasemissionen
in Tonnen CO2-Äq
3

Gesamte inländische Emissionen

(betrifft alle Brennstoffe, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden)

4.
Die von beaufsichtigten Unternehmen mitzuteilenden Emissionsdaten der Jahre 2025 und 2026 müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-IV enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.

Tabelle IX-IV: Emissionsdaten von beaufsichtigten Unternehmen in den Jahren 2025 und 2026

1 Name des beaufsichtigten Unternehmens
2 Nummer der Emissionshandelsgenehmigung
3 Berichtsjahr
Treibhausgasemissionen
in Tonnen CO2-Äq
4

Gesamte inländische Emissionen

(betrifft alle Brennstoffe, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden)

Fußnote(n):

(1)

Dieser Abschnitt (Zeilen 4, 5 und 6) gilt nur für Schifffahrtsunternehmen, die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG in Anspruch nehmen wollen. Im Falle der 2024 bzw. 2025 freigesetzten Emissionen beziehen sich die in den Zeilen 4, 5 und 6 anzugebenden Emissionsdaten auf die Emissionsdaten vor der Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG und vor der Anwendung von Artikel 3gb dieser Richtlinie.

(2)

Der „Bericht auf Unternehmensebene” bezieht sich auf den Bericht gemäß Artikel 11a der Verordnung (EU) 2015/757. Die Vorlage für den Bericht auf Unternehmensebene findet sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2449 der Kommission vom 6. November 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorlagen für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, anteilige Emissionsberichte, Konformitätsbescheinigungen und Berichte auf Unternehmensebene sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 der Kommission (ABl. L, 2023/2449, 7.11.2023). Diese Vorlage enthält die verschiedenen Abschnitte, auf die in Tabelle IX-Ia dieses Anhangs Bezug genommen wird.

(3)

Ab dem Berichtsjahr 2026.

(4)

Ab dem Berichtsjahr 2026.

(5)

Im Falle der 2024 bzw. 2025 freigesetzten Emissionen beziehen sich die in den Zeilen 8 bis 11 anzugebenden Emissionsdaten auf die Emissionsdaten nach der Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG und vor der Anwendung von Artikel 3gb dieser Richtlinie. Die Prozentsätze gemäß Artikel 3gb der Richtlinie 2003/87/EG werden automatisch berechnet.

(6)

Ab dem Berichtsjahr 2026.

(7)

Ab dem Berichtsjahr 2026.

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