ANHANG XIII VO (EU) 2019/1122

Berichtspflichten des Zentralverwalters

I.
Informationen im Unionsregister über das EU-EHS

Öffentlich zugängliche Informationen

1.
Das Unionsregister zeigt im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website für jedes Konto folgende Informationen an:

a)
alle Angaben, die in Anhang III Tabelle III-I, Anhang VI Tabelle VI-I, Anhang VII Tabelle VII-I, Anhang VIIa Tabellen VIIa-I und VIIa-II sowie Anhang VIIb Tabellen VIIb-I und VIIb-II in der Rubrik „Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt” ausgewiesen sind;
b)
den einzelnen Kontoinhabern gemäß den Artikeln 48 und 50 zugeteilte Zertifikate;
c)
den Kontostatus gemäß Artikel 9 Absatz 1;
d)
das Jahr der ersten Emissionen und das Jahr der letzten Emissionen;
e)
die Zahl der gemäß Artikel 6 abgegebenen Zertifikate;
f)
den Wert der geprüften Emissionen, einschließlich Berichtigungen, für die dem Betreiberkonto zugehörige Anlage für das Jahr X: ab dem 1. September des Jahres (X + 1);
g)
ein Symbol und eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob die Anlage, der Luftfahrzeugbetreiber bzw. das Schifffahrtsunternehmen, die dem Betreiberkonto zugeordnet sind, bis zum 30. September eine Anzahl Zertifikate abgegeben hat, die den Gesamtemissionen der Anlage/des Luftfahrzeugbetreibers/des Schifffahrtsunternehmens der vergangenen Jahre zumindest entspricht;
h)
ein Symbol und eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob das beaufsichtigte Unternehmen, das dem Besitzkonto für beaufsichtigte Unternehmen zugeordnet ist, bis zum 31. Mai eine Anzahl Zertifikate abgegeben hat, die den Gesamtemissionen der Anlage/des Luftfahrzeugbetreibers der vergangenen Jahre zumindest entspricht.

Die in Buchstaben a bis d genannten Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert.

Für die Zwecke von Buchstabe g sind die zu veröffentlichenden Symbole und Erklärungen in Tabelle XIV-I vorgegeben. Das Symbol wird am 1. Oktober aktualisiert und darf, mit Ausnahme des Zusatzes eines,*‘ in den in Tabelle XIV-I Zeile 5 genannten Fällen, vor dem 1. Oktober des folgenden Jahres nicht geändert werden, außer wenn das Konto vor diesem Zeitpunkt geschlossen wird.

Für die Zwecke von Buchstabe h gelten die Symbole und Angaben in Tabelle XIV-I entsprechend. Das Symbol wird am 1. Juni aktualisiert und darf, mit Ausnahme des Zusatzes eines,*‘ in den in Tabelle XIV-I Zeile 5 genannten Fällen, vor dem 1. Juni des folgenden Jahres nicht geändert werden, außer wenn das Konto vor diesem Zeitpunkt geschlossen wird.

Tabelle XIV-I:

Angaben zur Verpflichtungserfüllung

Reihe Nr. Wert des Erfüllungsstatus gemäß Artikel 33 Geprüfte Emissionen für das gesamte letzte Jahr eingetragen? Symbol Erklärung
Im öffentlich zugänglichen Teil der Website anzuzeigen
1 0 oder positiver Wert Ja A

Anlagen-, Luftfahrzeug- und Seeschiffsbetreiber: Der Zahlenwert der bis zum 30. September abgegebenen Zertifikate entspricht dem Wert der geprüften Emissionen oder ist größer als dieser.

Beaufsichtigte Unternehmen: Der Zahlenwert der bis zum 31. Mai abgegebenen Zertifikate entspricht dem Wert der geprüften Emissionen oder ist größer als dieser.

2 Negativer Wert Ja B

Anlagen-, Luftfahrzeug- und Seeschiffsbetreiber: Der Zahlenwert der bis zum 30. September abgegebenen Zertifikate ist kleiner als der Wert der geprüften Emissionen.

Beaufsichtigte Unternehmen: Der Zahlenwert der bis zum 31. Mai abgegebenen Zertifikate ist kleiner als der Wert der geprüften Emissionen.

3 Beliebiger Wert Nein C

Anlagen-, Luftfahrzeug- und Seeschiffsbetreiber: Bis zum 30. September wurden für das Vorjahr keine geprüften Emissionen eingetragen.

Beaufsichtigte Unternehmen: Bis zum 31. Mai wurden für das Vorjahr keine geprüften Emissionen eingetragen.

4 Beliebiger Wert Nein (weil der Vorgang für die Abgabe von Zertifikaten und/oder der Vorgang für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des betreffenden Mitgliedstaats ausgesetzt ist) X „Der Eintrag des Wertes der geprüften Emissionen und/oder die Abgabe konnte aufgrund der Aussetzung des Vorgangs für die Abgabe von Zertifikaten und/oder des Vorgangs für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des Mitgliedstaats bis zum 30. September (Anlagen-, Luftfahrzeug- und Seeschiffsbetreiber) bzw. bis zum 31. Mai (beaufsichtigte Unternehmen) nicht vorgenommen werden.”
5 Beliebiger Wert Ja oder nein (jedoch anschließend von der zuständigen Behörde aktualisiert) * [zusätzlich zum ersten Symbol] „Der Wert der geprüften Emissionen wurde von der zuständigen Behörde geschätzt oder berichtigt.”

2.
Das Unionsregister veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website die folgenden allgemeinen Informationen, die alle 24 Stunden aktualisiert werden:

a)
die nationale Zuteilungstabelle jedes Mitgliedstaats einschließlich etwaiger Änderungen der Tabelle gemäß Artikel 47;
b)
die nationale Zuteilungstabelle jedes Mitgliedstaats für den Luftverkehr einschließlich etwaiger Änderungen der Tabelle gemäß Artikel 49;
c)
die Gesamtzahl der am Vortag auf sämtlichen Nutzerkonten im Unionsregister verbuchten Zertifikate;
d)
die von den nationalen Verwaltern gemäß Artikel 81 erhobenen Gebühren.

3.
Das Unionsregister veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website am 30. September jeden Jahres die folgenden allgemeinen Angaben:

a)
die Summe der geprüften Emissionen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, die für das vorangegangene Kalenderjahr als Prozentsatz der Summe der geprüften Emissionen des Vorjahres eingetragen wurde;
b)
den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten;
c)
den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr zwischen Konten, die von verschiedenen Mitgliedstaaten verwaltet werden, übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten.

4.
Das Unionsregister veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website am 1. Oktober des dritten Folgejahres die folgenden Angaben über die vom Unionsregister bis zum 30. September eines Jahres registrierten abgeschlossenen Transaktionen:

a)
Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Auftraggeberkontos;
b)
Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Empfängerkontos;
c)
Menge der von der Transaktion betroffenen Zertifikate oder Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;
d)
Transaktionskennung;
e)
Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
f)
Transaktionstyp.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Transaktionen, bei denen es sich sowohl beim Auftraggeberkonto als auch beim Empfängerkonto um ein EHS-Verwaltungskonto gemäß Anhang I Tabelle I-I handelt.

5.
Am 1. Oktober jeden Jahres werden die folgenden vom Unionsregister bis zum 30. September aufgezeichneten Angaben über Abkommen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft sind, veröffentlicht:

a)
das Guthaben an im verbundenen Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikaten auf allen Konten im Unionsregister;
b)
die Zahl an im verbundenen Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikaten, die zu Erfüllungszwecken im EU-EHS verwendet werden;
c)
die Summe der im verbundenen Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im Unionsregister übertragen wurden;
d)
die Summe der Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im verbundenen Emissionshandelssystem übertragen wurden.

Kontoinhabern zugängliche Informationen

6.
Das Unionsregister zeigt in dem Kontoinhabern vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Angaben an, die in Echtzeit aktualisiert werden:

a)
das aktuelle Guthaben an Zertifikaten und Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode sowie gegebenenfalls mit der Angabe, in welchem Zehnjahreszeitraum die Zertifikate generiert wurden, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;
b)
die Liste der vorgeschlagenen Transaktionen, die von diesem Kontoinhaber veranlasst werden, mit folgenden Angaben für jede vorgeschlagene Transaktion:

i)
die Angaben gemäß Nummer 4 dieses Anhangs;
ii)
Kontonummer und Name des Kontoinhabers des Empfängerkontos;
iii)
Datum und Uhrzeit des Vorschlags der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
iv)
den aktuellen Status der vorgeschlagenen Transaktion;
v)
etwaige im Anschluss an die vom Register und vom EUTL durchgeführten Prüfungen eingegangene Antwortcodes;

c)
eine Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die von dem betreffenden Konto infolge abgeschlossener Transaktionen übertragen oder erworben wurden, wobei für jede Transaktion die folgenden Angaben anzuzeigen sind;

i)
Angaben gemäß Nummer 4;
ii)
Kontonummer und Name des Kontoinhabers des Auftraggeberkontos und des Empfängerkontos.

6a.
Für die Zwecke der Anwendung der Nummern 3 und 4 dieses Anhangs auf die Emissionen, beaufsichtigten Unternehmen und Zertifikate, die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen, ist jede Bezugnahme auf den 30. September bzw. den 1. Oktober im Einklang mit Artikel 30e der Richtlinie 2003/87/EG als Bezugnahme auf den 31. Mai bzw. den 1. Juni zu verstehen.

II.
Information über die Verbuchung von Transaktionen im Rahmen von Titel IIA

Öffentlich zugängliche Informationen

7.
Der Zentralverwalter veröffentlicht für jedes EST-Erfüllungskonto die folgenden Angaben, die er gegebenenfalls innerhalb von 24 Stunden aktualisiert:

a)
Angaben zum kontoführenden Mitgliedstaat;
b)
gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegte jährliche Emissionszuweisungen;
c)
den Status jedes ESR-Erfüllungskontos gemäß Artikel 10;
d)
die relevanten Treibhausgasemissionsdaten gemäß Artikel 59d;
e)
den Erfüllungsstatus gemäß Artikel 59f für jedes ESR-Erfüllungskonto wie folgt:

i)
A für Erfüllung,
ii)
I für Nichteinhaltung,

f)
die Menge von gemäß Artikel 59g erfassten Treibhausgasemissionen;
g)
die folgenden Angaben über jede abgeschlossene Transaktion:

i)
Name und Kennung des Inhabers des Auftraggeberkontos;
ii)
Name und Kennung des Inhabers des Empfängerkontos;
iii)
Menge der von der Transaktion betroffenen AEAs, ohne die eindeutige Einheitenkennung der AEAs;
iv)
Transaktionskennung;
v)
Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
vi)
Transaktionstyp.

Kontoinhabern zugängliche Informationen

8.
Das Unionsregister zeigt in dem dem Inhaber des ESR-Erfüllungskontos vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Angaben an, die in Echtzeit aktualisiert werden:

a)
das aktuelle Guthaben an AEAs, ohne die eindeutige Einheitenkennung der AEAs;
b)
die Liste der vorgeschlagenen Transaktionen, die von diesem Kontoinhaber veranlasst werden, mit folgenden Angaben für jede vorgeschlagene Transaktion:

i)
die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe g;
ii)
Datum und Uhrzeit des Vorschlags der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
iii)
den aktuellen Status der vorgeschlagenen Transaktion;
iv)
etwaige im Anschluss an die vom Register und vom EUTL durchgeführten Prüfungen eingegangene Antwortcodes;

c)
eine Liste der AEAs, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto erworben wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe g angezeigt werden;
d)
eine Liste der AEAs, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto übertragen wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe g angezeigt werden.

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