Artikel 1 VO (EU) 2019/1129

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission(1) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt detaillierte Vorschriften für die Durchführung von Artikel 14, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 21 Absatz 2a Buchstabe d, Artikel 21a Absätze 1 und 2, Artikel 32, Artikel 48, Artikel 49 und Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 fest.

2.
Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 5a Austausch von Zollinformationen

(1) Die Speicherung der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Informationen und der automatisierte Zugang zu diesen Informationen durch die zuständigen Behörden erfolgt unter Verwendung des in Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(*) genannten elektronischen Systems.

(2) Der automatisierte Zugang gemäß Artikel 21 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird auf der Ebene der Warenposition einer Zollanmeldung gemäß Anhang B Titel I Kapitel 2 Abschnitt 3 sowie Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte H1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(**) gewährt.

(3) Jede Warenposition wird durch die folgenden Angaben identifiziert, die nach Artikel 226 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgeschrieben sind:

a)
Master Reference Number — Hauptbezugsnummer und
b)
Datum der Annahme der Zollanmeldung.

(4) In Anhang VII dieser Verordnung ist festgelegt, welche in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte Angabe welchem in Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Datenelement im Zollsystem entspricht.

Artikel 5b Austausch von Fahrzeugregisterdaten

(1) Die automatisierte Abfrage der in Artikel 21a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Informationen (im Folgenden „Fahrzeugregisterdaten” ) erfolgt mittels einer Version der Softwareanwendung des Europäischen Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems (EUCARIS), die eigens für die Zwecke von Artikel 21a der genannten Verordnung entwickelt wurde, sowie geänderter Versionen dieser Software.

Die automatisierte Abfrage von Fahrzeugregisterdaten erfolgt im Wege einer dezentralen Struktur.

Die über EUCARIS ausgetauschten Fahrzeugregisterdaten werden in verschlüsselter Form übermittelt.

Die von der für den EUCARIS-Betrieb benannten Partei eigens für die automatisierte Abfrage von Fahrzeugregisterdaten für die Zwecke von Artikel 21a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 entwickelte Version der Softwareanwendung ist von anderen in EUCARIS verfügbaren Versionen dieser Softwareanwendung getrennt. Automatisierte Abfragen erfolgen im Einklang mit den in Kapitel 3 Nummern 2 und 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates(***) aufgeführten Anforderungen an die Datensicherheit und die technischen Bedingungen für den Datenaustausch. Die Datenelemente der auszutauschenden Fahrzeugregisterdaten und die Arten der zulässigen Abfragen sind in Anhang VIII dieser Verordnung genauer beschrieben.

(2) Der automatisierte Zugang zu Fahrzeugregisterdaten erfolgt über das Kommunikationsnetz der transeuropäischen Telematikdienste für Behörden (TESTA) und dessen weitere Entwicklungen.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um den automatisierten Abruf von Fahrzeugregisterdaten und den automatisierten Zugang an sieben Tagen der Woche rund um die Uhr zu ermöglichen. Im Fall eines technischen Defekts informieren die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten einander unverzüglich, erforderlichenfalls mithilfe der für den EUCARIS-Betrieb benannten Partei. Der automatisierte Datenaustausch wird so schnell wie möglich wiederhergestellt.

(4) Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde als nationale Kontaktstelle, die in diesem Mitgliedstaat für die Bearbeitung eingehender Ersuchen um Fahrzeugregisterdaten zu Mehrwertsteuerzwecken gemäß Artikel 21a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zuständig ist, sowie eine für ausgehende Ersuchen zuständige Behörde. Dieselbe Behörde kann für die Bearbeitung beider Verfahren zuständig sein. Der Mitgliedstaat unterrichtet hiervon die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

Artikel 5c Identifizierung der Eurofisc-Verbindungsbeamten, die auf die vom Zoll erfassten Informationen, die zusammenfassenden Meldungen gemäß Titel XI Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG sowie die Fahrzeugregisterdaten zugreifen

Damit ein Mitgliedstaat einen Eurofisc-Verbindungsbeamten identifizieren kann, der auf die von diesem Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen unter den Bedingungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e oder Artikel 21 Absatz 2a Buchstabe d oder Artikel 21a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zugreift, werden folgende Regelungen umgesetzt:

a)
Jeder Mitgliedstaat weist jedem seiner Eurofisc-Verbindungsbeamten eine persönliche Nutzerkennung zu;
b)
jeder Mitgliedstaat führt eine stets aktualisierte Liste mit den Namen und den persönlichen Nutzerkennungen seiner Eurofisc-Verbindungsbeamten und stellt sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung;
c)
jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede automatisierte Abfrage der in den Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 21 Absatz 2a Buchstabe d oder Artikel 21a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Informationen die persönliche Nutzerkennung des Eurofisc-Verbindungsbeamten enthält, der auf diese Informationen zugreift.

3.
In den Anhängen werden die Anhänge in der im Anhang dieser Verordnung dargestellten Form hinzugefügt.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 29 vom 1.2.2012, S. 13).

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(**)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(***)

Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12)..

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