Präambel VO (EU) 2019/1129

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer(1), insbesondere auf Artikel 17 Absätze 2 und 3, Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 21a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 21 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angaben über mehrwertsteuerbefreite Einfuhren, die sie gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(2) erfassen, zu speichern und den anderen Mitgliedstaaten automatisierten Zugang zu diesen Angaben zu gewähren, um die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Abweichungen in Mehrwertsteuererklärungen und bei der Aufdeckung von potenziellem Mehrwertsteuerbetrug zu unterstützen.
(2)
Die Angaben über solche mehrwertsteuerbefreiten Einfuhren werden bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) von den nationalen Zollbehörden erfasst und über das in Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(4) genannte elektronische System an die Kommission übermittelt. Die Speicherung von Angaben über mehrwertsteuerbefreite Einfuhren und der automatisierte Zugang, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 21 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vorgeschrieben sind, sollten aus Effizienzgründen ebenfalls über dieses elektronische System erfolgen. Um die einheitliche Umsetzung dieser Artikel der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zu gewährleisten, ist es notwendig, die Datenelemente der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erfassten Zollinformationen zu präzisieren, die den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Angaben entsprechen.
(3)
Die technischen Einzelheiten der automatisierten Abfrage der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Angaben sollten den nationalen Steuerbehörden und den Eurofisc-Verbindungsbeamten den automatisierten Zugang zu dem in Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten elektronischen System ermöglichen.
(4)
Gemäß Artikel 21a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erhalten die Eurofisc-Verbindungsbeamten automatisierten Zugang zu bestimmten Fahrzeugregisterdaten. Die automatisierte Abfrage dieser Daten sollte über eine Version des Europäischen Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems (EUCARIS) erfolgen, die eigens für die Zwecke von Artikel 21a der genannten Verordnung entwickelt wird. Im Bereich der Mehrwertsteuer sollten die Eurofisc-Verbindungsbeamten in der Lage sein, präzise Identifizierungsdaten von Fahrzeugen und ihren Eigentümern und Haltern anzufordern. Dazu sollten die Daten sowie die Mittel, mit deren Hilfe diese Angaben aus dem System abgerufen werden sollen, genauer beschrieben werden. Es ist außerdem notwendig, die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit des Systems zu definieren und festzulegen, wie der Austausch gesichert und welches Kommunikationsnetz verwendet wird.
(5)
Auf nationaler Ebene werden eingehende Ersuchen um Zugang zu Fahrzeugregisterdaten zu Mehrwertsteuerzwecken in der Regel von den nationalen Zulassungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten bearbeitet. Es sollte aber den Mitgliedstaaten freigestellt werden, ob sie diese Zuständigkeit einer anderen Behörde übertragen möchten. Auch bei ausgehenden Ersuchen sollte den Mitgliedstaaten die Entscheidung überlassen werden, ob sie die Verantwortung für die Bearbeitung solcher Ersuchen ihren nationalen Zulassungsbehörden oder einer anderen Behörde wie etwa den Steuerbehörden übertragen.
(6)
In Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 21 Absatz 2a Buchstabe d sowie in Artikel 21a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ist geregelt, unter welchen Bedingungen der Zugang zu bestimmten Informationen zu gewähren ist. Zur Umsetzung dieser Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, jedem ihrer Eurofisc-Verbindungsbeamten eine persönliche Nutzerkennung zuzuweisen und den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste dieser persönlichen Nutzerkennungen zur Verfügung zu stellen. Sie sollten außerdem dafür sorgen, dass jedes von ihren Eurofisc-Verbindungsbeamten gestellte automatisierte Ersuchen um Informationen die persönliche Nutzerkennung des betreffenden Eurofisc-Verbindungsbeamten enthält.
(7)
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1541 des Rates(5) gelten Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 21 Absatz 2a und Artikel 21a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ab dem 1. Januar 2020. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten daher ebenfalls ab dem 1. Januar 2020 angewendet werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.

(2)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(5)

Verordnung (EU) 2018/1541 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 904/2010 und (EU) 2017/2454 zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 1).

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